Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

6. Titel: Dienftvertrag. SS 625, 626. 1059 
on dor Eintritt des Endpunkt8 oder ohne die regelrechte EU 
oder vberiragsmäßige Kündigungsirift ein] eitig zu löfen. (Für dieje außer- 
ordentliche Kündigung wird daher auch der Ausdruck „unbefriftete“ 
Kündigung gebraucht, f. LZotmar Bb. 1 S. 602 f.) Daß eS eine derartige 
Berechtigung geben muß, ift nach Lage der Verhältnifie gerade beim Dienft- 
yertrage, der oft die engiten perfönlichen Beziehungen im Gefolge hat, ein 
aotwendiges Gebot. Seitameigen über diejen Punkt finden iO Darum auch 
ichonm in den früheren Rechten. M. II, 469 nehmen bejonderS Bezug 
auf 1.22 C. de loc, et cond. 4, 65, REM. Ti. 1 Lit. 11 5 878, Tit. 5 
38 377 Mf., 400, 410, fä®hf. ©B. 88 1241, 1242, cod. Civ. art, 1184, 1185 
jowie NGE. Bd. 7 S, 26, Bd. 23 S. 167, Seuff. Arch. Bd. 37 S, 109; 
dal. hiezu auch Kublenbek in Jur. Wichr. 1904 S. 600 über die bisherige 
Praxis des KeichSgerichts. nn 
N Schwierigkeiten bereitete aber die Ausgeitaltung im einzelnen, nament- 
üch die Frage, in welder Weife die Gründe für Das außerordent- 
lie Kündigungsrecdht feltzuftellen feien. In Ddiefer Hinficht fonnte 
nan entweder bloß ein allgemeines Prinzip hinjtellen oder die einzelnen 
jerechtigenden Örände aufzählen, fei e8 fejtbegrenzt oder wenigitenS bei: 
‘pielSweije. Schon Mi. 11, 469 gaben, namentlich mit KRücficht auf die 
Wannigfaktigfeit und Bielgeftaltung der Dienftverhältnifie, dem erjteren 
Wege den Vorzug und hielten nähere Einzelbeftimmungen nur im Bereiche 
von Spezialgefegen al. unten Bem. 11) für angängtg. Denfelben Stand- 
punkt nahın auch die I. Komm, nach %. II, 302 ein und ebenfo die RTK. 
nad Ber. S. 49. 
Das für gegenfeitige Verträge überhaupt unter den Vorausfekungen der 
38 395 ff. bejtebende allgemeine Rücktrittsrecht (Qöjung des Dienft- 
verbältntiie8 wegen Unmöglichkeit der Leiltung) bleibt aber neben 
3 626 beftehen, vgl. Neumann zu S 626, zuftimmend ferner Dertmann in 
Bem. 4 zu 8628; a. M. dagegen Tibe, Unmöglichkeit S. 296 Anm. 10, der 
ur 8 626 die U A Aa allgemeinen Rücktrittörecht8 als auggefchloffen 
erachtet, wider ihn Rifh, Krit. Viertelifdhr. Bd. 44 S. 562. Aus der Praxis 
ogl. Ripr. d. DLG. (Kammerger.) Bd. 16 S. 370. , 
Die Anwendung des & 326 wird freilich, wie Dertmanmn a. a. DO. mit 
Recht herborhebt, durch S 626 erheblich zurüdgedbrängt: Der Berzug des 
nen Teiles wird jebr Häufig (aber nicht in allen Füllen) dem andern Zeile 
nen wichtigen @rund zur Kündigung an die Hand geben und es bedarf dann 
ner Srijftfegung im Sinne des & 326 nicht. Bol. hiezu au Bem. IN, 
2, c zu S 615, jowie Lotmar Bd. 2 S. 135, 155 ff, 162 und 184 ff. 
Wie aus 8 628 Sab 1 zu entnehmen iit, kann das Kündigungsrecht Towobhl 
X Dr AO za nach Beginn der Dienftleifltung ausgeübt werden, vgl. unten 
Bem. IT, 3. - 
3) Ueber außerordentliche Kündigung bei Dien ft und Arbeitsverhält- 
xifjen Minderjähriger val. insbefondere Yen. 6 zu S 118. 
Ueber Ründigungsrecht des Shemann? bei Beeinträchtigung der ehelichen 
Intereflen durch Uebernahme perfünlich zu bewirkender Veiltungen feitens 
der Chefrau f. S 1358. 
Huch durch Vereinbarung Können übrigen? beftimmte Tatbeftände 
um Gegenftande vertragsmäßiger außerordentlicher Kündigung für einen 
Bertragsteil gentacht werden, foweit {olche Mereinbarung nicht etiva SO 
die guten Sitten im Einzelfalle verltößt, vgl. hierüber Ylpr. d. VLO. 
“Qammergericht) Bd. 12 S. 74 md Staub Anm. 10 zu S 70 HOB. 
x) Bei einem auf Lebenszeit abgefehloffenen Dienktvertrag ijt eine Ründi- 
gung au8 8 626 nicht ausSgefchloffen, vgl. preuß. Berw.Gl. 27 S. 898 bei 
Neumann, Sahrb. IV S. 234. , 
h) ne ES im allgemeinen vgl. näheres in der VBorbem. 
vor 3 
i) Ueber Anwendung des 8 626 auf ein AuffichtsratSmitglied vgl. 
ROSS. Bd. 68 S. 223. . . 
Darüber, ob auf das Recht, friftlosS aus wichtigem Örunde zu kündigen, im 
DorauS verzichtet werden kam, vol. Bem. II, 8, fjowie ROSS. Bd. 69 
S. 363 Ginfichtlich 8 627 val. Bem. VI hiezw). Wegen des Verzichts auf 
bereit8 entitandene Ründigungsgründe val. unten Bem. 5, €. 
Wegen wichtiger Gründe des Anwalts zur Aündigung vgl. Friedländer, 
Romm. z. RKAO. S. 123. 
„We
	        
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