Full text : Die Kommunalbesteuerung in Italien

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nur  mit  Genehmigung  der  Staatsregierung  eingeführt  werden,  „sofern
man  das  Bauen  neuer  Häuser  zu  fördern  für  notwendig  erachtet“
(Art.  9  Abs.  1).  Der  Maximalsteuerfuß  war  1  °/ 0  des  Wertes  der
Baugrundstücke,  wobei  das  Gesetz  den  Begriff  der  letzteren  näher
bestimmt  (Art.  9  Abs.  3 1 )j.  In  dieser  Gestalt  war  die  Steuer,  wie
man  bald  erkannte,  sehr  mangelhaft.  Sie  war  tatsächlich  nicht  eine
Wertzuwachs-,  sondern  eine  bloße  Wertsteuer.  Sie  traf  demnach
den  Wertzuwachs  selbst  nur  indirekt  und  daher  sehr  ungleichmäßig.
Und  welche  Härte,  wenn  die  angenommene  Wertsteigerung  nicht
realisiert  wird!
Eine  Neuregelung  der  Steuer  brachte  das  Gesetz  vom  11.  Juli
1907  (N.  502).  Es  gestattet  ihre  Abstufung  nach  dem  Grade  des
vermuteten  Wertzuwachses.  Der  Maximalsteuerfuß  ist  jedoch  auf
3°/o  erhöht  worden  (so  für  Rom).  Die  Abgabe  wird  aber  nicht,  wie
vorher,  nach  dem  Verkehrswert  des  ßaugrundstückes  schlechthin,
sondern  nach  dem  Mehrwert  bemessen,  der  gleich  ist  dem  Unterschied
zwischen  dem  Werte  des  Grundstückes  als  Baustelle  und  dem  Werte
desselben  Grundstückes  als  Ackerland.  Das  Gesetz  sucht  dieses  Ziel
zu  erreichen,  indem  es  1  Lira  pro  Quadratmeter  des  Grundstückswertes ­
  von  der  Steuer  frei  läßt.  Die  Veranlagung  geschieht  auf
Grund  von  Deklarationen,  in  Ermangelung  dieser  auf  Grund  von  Wertschätzungen ­
  seitens  der  Gemeinde  selbst.  Diese  ist  kraft  Gesetzes  befugt, ­
  zu  jeder  Zeit  und  bis  25  Jahre  von  dem  Zeitpunkt  der  Einreichung ­
  der  Deklaration  oder  der  behördlichen  Einschätzung  ab  die
Grundstücke  zu  dem  deklarierten  oder  eingeschätzten  Betrage  im
Wege  der  Zwangsenteignung  zu  erwerben.  Eine  Bestimmung  von
geradezu  ungeheuerlichen  Konsequenzen!  Die  Gemeinde  wird  natürlich ­
  bei  steigenden  Bodenpreisen  um  so  mehr  geneigt  sein,  das  jetzt
billige  Grundstück  zu  dem  vorher  festgesetzten  Wertbetrage,  den  es
etwa  vor  25  Jahren  hatte,  zu  erwerben.  Ein  so  außerordentlich  weitgehendes ­
  Enteignungsrecht  ist  sehr  bedenklich.  Hier  kann  man  nicht
mehr  von  einem  öffentlich-rechtlichen  Schutz  wohlerworbener  Rechte

*)  Der  Begriff  der  Baugrundstücke  ist  in  Art.  9  Abs.  3  des  Gesetzes  wie  folgt
bestimmt:
Saranno  considerate  aree  fabbricabili  gli  appezzamenti  di  terreno,  compresi
in  una  rete  stradale  in  istato  di  viabilitä  e  di  circolazione  o  alla  medesima  attigui,
i  quali  non  siano  in  modo  stabile  adibiti  ad  uso  agricolo  od  industriale,  o  che  non
siano  accessorio  di  edifici  esistenti,  come  ville  e  giardini,  e  saranno  eseluse  dalla
tassazione  oltre  che  le  aree  possedute  dal  Comune,  quelle  dello  Stato,  della  Provincia,
degli  Enti  di  pubblica  beneficenza.
            
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