fullscreen: Der deutsche Zollverein

-gen in bewußtem Gegensatz zu denen in Dannstadt ein positiver 
Boden vorhanden seh einen Entwurf in Stuttgart vorlegen, der im 
-allgemeinen die schon früher für ähnliche Verhandlungen sich als 
notwendig ergebenden Bedingungen aufwies. Nur einige besondere 
Punkte sind hervorzuheben. Die Controlle sollte einer ziemlich kom 
plizierten Gemeinschaftsbehörde unterworfen fein, der Tentral- 
administration, deren Direktorium von drei zu drei Monaten unter 
den Mitgliedern wechselte; diese Administration hatte jährlich 
vor dein Plenum der Bevollmächtigten der Vereinsstaaten Rechen 
schaft abzulegen. Die staatsdienerischen Verhältnisse der Angestellten 
der gemeinsamen Verwaltung sollten sich nach den Gesetzen des 
Staates richten, den: sie angehörten, ihre Pension jedoch sollte 
auf die allgeineine Zollkasse übernommen werden. 
Mas die Aontrolle anlangt, so hätte das so eingerichtet 
werden können, wie es heute noch in Deutschland ist, daß jeder 
einzelne Staat in seinen Grenzen unter nomineller Aufsicht der 
übrigen :nit Pilse der eigenen Beamten das Besteuerungssystem 
durchführte; das hätten sich Bayern und Württemberg auch gern 
gegenseitig zugestanden, wenn man nur nicht Rücksicht auf den even 
tuellen Zutritt der schinugglerisch nicht einwandfreien kleineren Staaten 
hätte nehmen müssen. Diese init irgend welcher Aufsicht in: eigenen 
Lande zu betrauen, hätte zweifellos geheißen, den Bock zum 
Gärtner stellen. 
Die Verhandlungen zwischen Bayern und Württemberg hatten 
bis in den Anfang 1825 gedauert, und es lag nunmehr eine Ver 
ständigung der beiden Staaten über den Grundvertrag, über das 
Wesentliche der Zollordnung und des Tarifs vor. Der anfänglichen 
Abmachung gemäß wurden nun Baden, das Großherzogtum 
peffen, Aurheffen und Nassau wieder zu gemeinschaftlichen Ver 
handlungen aber auf der Grundlage, die zwischen Württemberg und 
Bayern vereinbart worden war, eingeladen. Aurheffen erklärte, 
daß es vor der pand die Beschickung der Versammlung noch aus 
setzen werde, dagegen schriftliche Mitteilung der Bedingungen er 
bitte, unter denen es seinerzeit in den zu gründenden Verein 
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