fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 153 
in alle Einzelheiten zu regeln. Die Verhältnisse der einzelnen Per 
sonen und Betriebe sind zu ungleich, als daß eine mehr schematische 
Regelung möglich wäre. 
Die Wirkung, bestimmte wichtigere Arbeitbedingungen für längere 
Zeit festzulegen und sie dadurch der Notwendigkeit besonderer Ver 
einbarung mit jedem einzelnen Arbeiter zu entrücken, kommt — wie 
erwähnt — nicht nur den Arbeitsordnungen zu, sondern auch den 
„Gruppenarbeitsverträgen“ („Kollektivarbeitsverträge“, wegen ihres 
wichtigsten Inhalts, des Lohntarifs, auch „Tarifverträge“ genannt). 
In dem Gruppenvertrag wird vereinbart, daß die künftig abzu 
schließenden EinzelarbeitsVerträge, soweit sie von dem Gruppenver 
trag berührt werden, einen bestimmten Inhalt haben müssen. Der 
artige Verträge sind vereinzelt schon früher vorgekommen, haben aber 
erst in der neuesten Zeit, in dieser allerdings in rasch wachsendem 
Maße, größere Bedeutung erlangt und weitere Verbreitung gefunden. 
Trotz der Gleichheit der Endwirkung handelt es sich bei den Gruppen 
verträgen um etwas ganz anderes, als bei den Arbeitsordnungen. Die 
Arbeitsordnung ist eine einseitige Feststellung der Arbeitsbedingungen. 
Der Gruppen vertrag ist, wie das im Wesen des „Vertrags“ liegt, eine 
zweiseitige Vereinbarung. Die beiden Seiten sind Arbeitgeber und 
Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer treten dabei nicht als Einzelwesen, 
sondern stets als mehr oder minder fest geschlossene und organisierte 
Gruppen, als Koalitionen auf. Die Arbeitgeber können entweder als 
Einzelwesen oder in Gruppen (Koalitionen) am Vertragsabschluß beteiligt 
sein. Der Grupenvertrag ist also das Ergebnis einer Koalition der Ar 
beiter und nicht selten auch gleichzeitig einer Koalition der Arbeitgeber. 
Durch den Gruppenvertrag kann die Arbeitsordnung ergänzt, aber 
nicht abgeändert werden; denn zur Abänderung der Arbeitsordnung 
bedarf es eines ordnungsmäßig erlassenen Nachtrages dazu, wobei die 
selben formalen Vorschriften gelten, wie beim Erlaß der Arbeitsordnung 
selbst. Wohl aber kann der Grupp envertrag dem Arbeitgeber Anlaß 
bieten, einen Nachtrag zur Arbeitsordnung zu erlassen, um etwaige 
Widersprüche zwischen ihr und dem Gruppenvertrag zu beseitigen. 
Die Gruppenverträge können ebensowenig wie die Arbeitsordnungen 
einen Inhalt haben, der gegen die Gesetze oder gegen die guten Sitten 
verstößt. Im übrigen aber können sich die Vereinbarungen vom recht 
lichen Standpunkte aus frei vollziehen. In Wirklichkeit wird die Frei 
heit oft beschränkt sein. Der Inhalt des Gruppenvertrages ist stets 
ein Kompromiß zwischen zwei Interessengruppen und kann deshalb 
normalerweise nur durch gegenseitiges Nachgeben zu stände kommen. 
Darin liegt aber eine gewisse Selbstbeschränkung der beiden Gruppen. 
Unter Umständen kann die Nachgiebigkeit des einen Teiles auf ein 
unbedeutendes Maß beschränkt, die des anderen Teiles dagegen sehr
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.