7. Kapitel. Errichtung- und Grundlage des Arbeitsverhältnisses. 153
in alle Einzelheiten zu regeln. Die Verhältnisse der einzelnen Per
sonen und Betriebe sind zu ungleich, als daß eine mehr schematische
Regelung möglich wäre.
Die Wirkung, bestimmte wichtigere Arbeitbedingungen für längere
Zeit festzulegen und sie dadurch der Notwendigkeit besonderer Ver
einbarung mit jedem einzelnen Arbeiter zu entrücken, kommt — wie
erwähnt — nicht nur den Arbeitsordnungen zu, sondern auch den
„Gruppenarbeitsverträgen“ („Kollektivarbeitsverträge“, wegen ihres
wichtigsten Inhalts, des Lohntarifs, auch „Tarifverträge“ genannt).
In dem Gruppenvertrag wird vereinbart, daß die künftig abzu
schließenden EinzelarbeitsVerträge, soweit sie von dem Gruppenver
trag berührt werden, einen bestimmten Inhalt haben müssen. Der
artige Verträge sind vereinzelt schon früher vorgekommen, haben aber
erst in der neuesten Zeit, in dieser allerdings in rasch wachsendem
Maße, größere Bedeutung erlangt und weitere Verbreitung gefunden.
Trotz der Gleichheit der Endwirkung handelt es sich bei den Gruppen
verträgen um etwas ganz anderes, als bei den Arbeitsordnungen. Die
Arbeitsordnung ist eine einseitige Feststellung der Arbeitsbedingungen.
Der Gruppen vertrag ist, wie das im Wesen des „Vertrags“ liegt, eine
zweiseitige Vereinbarung. Die beiden Seiten sind Arbeitgeber und
Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer treten dabei nicht als Einzelwesen,
sondern stets als mehr oder minder fest geschlossene und organisierte
Gruppen, als Koalitionen auf. Die Arbeitgeber können entweder als
Einzelwesen oder in Gruppen (Koalitionen) am Vertragsabschluß beteiligt
sein. Der Grupenvertrag ist also das Ergebnis einer Koalition der Ar
beiter und nicht selten auch gleichzeitig einer Koalition der Arbeitgeber.
Durch den Gruppenvertrag kann die Arbeitsordnung ergänzt, aber
nicht abgeändert werden; denn zur Abänderung der Arbeitsordnung
bedarf es eines ordnungsmäßig erlassenen Nachtrages dazu, wobei die
selben formalen Vorschriften gelten, wie beim Erlaß der Arbeitsordnung
selbst. Wohl aber kann der Grupp envertrag dem Arbeitgeber Anlaß
bieten, einen Nachtrag zur Arbeitsordnung zu erlassen, um etwaige
Widersprüche zwischen ihr und dem Gruppenvertrag zu beseitigen.
Die Gruppenverträge können ebensowenig wie die Arbeitsordnungen
einen Inhalt haben, der gegen die Gesetze oder gegen die guten Sitten
verstößt. Im übrigen aber können sich die Vereinbarungen vom recht
lichen Standpunkte aus frei vollziehen. In Wirklichkeit wird die Frei
heit oft beschränkt sein. Der Inhalt des Gruppenvertrages ist stets
ein Kompromiß zwischen zwei Interessengruppen und kann deshalb
normalerweise nur durch gegenseitiges Nachgeben zu stände kommen.
Darin liegt aber eine gewisse Selbstbeschränkung der beiden Gruppen.
Unter Umständen kann die Nachgiebigkeit des einen Teiles auf ein
unbedeutendes Maß beschränkt, die des anderen Teiles dagegen sehr