Full text : Grundzüge der Sozialpolitik

7.  Kapitel.  Errichtung  und  Grundlage  des  Arbeitsverhältnisses.  151

sich  um  eine  Verbindlichkeit  mit  zivilrechtlichen  Folgen.  Eine  Abweichung ­
  von  dem  Inhalt  der  Arbeitsordnung  ist  kein  strafrechtliches
Delikt,  sondern  eine  nach  zivilrechtlichen  Grundsätzen  zu  beurteilende ­
  Vertragsverletzung.  Die  Arbeitsordnung  regelt  aber  nicht
alle  Seiten  des  Arbeitsverhältnisses.  Es  bleibt  also  dem  Unternehmer
unbenommen,  noch  ergänzende  mündliche  oder  schriftliche  Abmachungen
bei  Abschluß  des  Arbeitsvertrages  zu  treffen,  natürlich  stets  innerhalb
der  gesetzlichen  Schranken.  Letztere  werden  in  der  deutschen  Gewerbeordnung ­
  (§  134  c)  noch  dahin  ergänzt,  daß  bezüglich  der  Gründe
der  Entlassung  und  des  Austritts  andere  Abmachungen  neben  der  Arbeitsordnung ­
  nicht  zulässig  sind,  und  weiter  daß  andere  als  die  in  der  Arbeitsordnung ­
  vorgesehenen  Strafen  über  den  Arbeiter  nicht  verhängt  werden
dürfen,  eine  Vorschrift,  deren  V  erletzung  Geldstrafe  bis  zu  150  M.  (im  Unvermögensfalle ­
  Haft  bis  zu  4  Wochen),  zur  Folge  hat.  Für  die  Verletzung ­
  der  Arbeitsordnung  als  solcher  sind  Strafen  nicht  vorgesehen.
Einen  anderen  Standpunkt  nimmt  das  schweizerische  Gesetz  ein.
Auch  dort  ist  bestimmt,  daß  die  Fabrikordnung  jedem  Arbeiter  beim
Dienstantritt  besonders  auszuhändigen  und  daß  die  genehmigte  Fabrikordnung ­
  für  den  Fabrikbesitzer  und  für  die  Arbeiter  verbindlich  ist.
Aber  es  wird  hinzugefügt,  daß  „Zuwiderhandlungen  seitens  des  ersteren“,
also  seitens  des  Arbeitgebers,  gegen  den  Inhalt  der  Arbeitsordnung  wie
Zuwiderhandlungen  gegen  die  Bestimmungen  des  Gesetzes  mit  Bußen
(Strafen)  von  5—500  Frs.  durch  die  Gerichte  zu  belegen  sind,  abgesehen
von  den  zivilrechtlichen  Folgen.  Eine  entsprechende  Strafandrohung
für  Verletzungen  der  Fabrikordnung  durch  die  Arbeiter  ist  nicht  vorgesehen. ­
  Aus  dieser  Regelung  muß  man  schließen,  daß  in  der  Schweiz
die  Fabrikordnung,  auch  wenn  sie  vom  Arbeiter  bei  seinem  Eintritt
anerkannt  ist,  nicht  als  vertragsmäßige  Übereinkunft  gilt.  Diese  Auffassung ­
  ist  denn  auch  von  amtlichen  Organen  der  Schweiz  mehrfach
kundgegeben.  Sie  verträgt  sich  schlecht  mit  dem  eigentlichen  Wesen
der  Arbeitsordnung  und  dürfte  sich  in  anderen  Ländern  schwerlich
Eingang  verschaffen.
Die  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Arbeitsordnungen  begegneten ­
  in  Deutschland  wie  anderswo  anfangs  lebhaftem  Widerspruch.
Inzwischen  hat  man  sich  damit  abgefunden,  und  im  allgemeinen  wird
von  den  Arbeitgebern  danach  verfahren.  Daß  es  Ausnahmen  gibt,
ist  selbstverständlich  und  wird  durch  die  Berichte  der  Gewerbeaufsichtsbeamten ­
  betätigt.  Nur  darf  man  nicht  vergessen,  daß  diese  Berichte ­
  keinen  Anlaß  haben,  sich  mit  der  überwiegenden  Mehrzahl  der
Fälle  zu  beschäftigen,  in  denen  bezüglich  der  Arbeitsordnungen  ke  in
Grund  zu  irgend  einer  Beanstandung  vorliegt.  Gerade  die  Ausnahmen ­
  von  dieser  Regel  müssen  in  den  Berichten  erörtert  werden
Die  Ausnahmen  beziehen  sich  besonders  häufig  auf  die  formalen  Vor-
            
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