Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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634—636. Maßregeln zur Ueberwachung des Verkehrs. 
Leder; Webe-, Netz-, Wirkwaaren von Lein und Hanf, Niemer- und' 
Taschnerarbeiten; Seife, Schlosser-, Seiler- und Siebmacherarbeiten; 
Tischlerarbeiten gemeine, Tuch und Loden gemeines von Schafwolle für 
die landesübliche Tracht des Landvolkes und daraus verfertigte Kleidun 
gen, endlich Schuhmacherarbeiten. (§. 155 V. V.) 
Andere Gewerbetreibende können diese Gegenstände von demjenigen 
Handwerker, der dieselben erzeugte oder bereitete, ohne schriftliche Be 
stätigung des Letzteren zum Behufe ihres Gewerbstriebes an sich 
bringen. (§. 156 V. V.) 
Den Gewerbetreibenden, denen es schwer fällt, eine schriftliche Be 
zugsnote oder einen Frachtbrief auszustellen, wird gestattet, die Waare 
zu dem nächsten für die Waarencontrole bestimmten Amte zu stellen lind 
hier die Abtretung oder Absendung mündlich anzumelden. Das Amt er 
theilt nach vorläufiger Besichtigung der Waare hierüber einen Legitima 
tionschein, welcher die Stelle einer Bezugsnote oder eines Frachtbriefes 
vertritt und in Absicht auf die Anwendung den Bestimmungen der Zahl 
633 unterliegt. (§. 157 V. B.) 
bb) Deckung mit Büchern über den innern Fabriksverkehr. 
635. Die vorschriftsmäßig eingerichteten Bücher über den in 
neren Fabriksverkehr dienen den Baumwollgarnen und anderen 
Gegenständen, über die dieselben ausgestellt werden, sowohl auf dem Wege 
an den Ort des zu vollziehenden Gewerbsverfahrens, als auch bis zur Be 
endigung des letzteren in diesen: Orte und auf dem Rückivege in die Fabrik 
zur Bedeckung; außerhalb dieses Ortes und des zur Hin- und Zurücksendung 
in dem Buche bezeichneten Weges sind dieselben nicht als Deckung an- 
zuehmen, gleichwie sie auch von keinem anderen Gewerbetreibenden, als 
demjenigen, auf dessen Namen dieselben lauten, zur Ausweisung der bei 
ihm befindlichen Stoffe oder Waaren verwendet werden können. 
(§.104 SB. SB.) 
2. Hinter Aufsicht gestellte Gewerbe, 
a) Grundsatz. 
636. Gewerbetreibende, welche controlpflichtige Gegenstände 
erzeugen, bereiten oder umstalten, überhaupt aber Handeltreibende 
werden rücksichtlich ihres Gewerbsbetriebes im Grenzbezirke unter 
amtliche Aussicht gestellt. (§. 350 Z. O.) 
Dieß gilt auch 
1. von jenen Transportunternehmungen, bei denen die Umladung, 
Ablegung oder Einlagerung angewiesener Waaren stattfinden darf; dann 
(Hkd. v. 10. Juli 1839, Nr. 21182.) 
2. von den Erzeugern chemischer Präparate, denen aus Gesälls- 
niederlagen Salz um geringere Preise erfolgt wird. 
(F. M. Erl. v. 27. Juni 1851, Nr. 19673, N. G. B. 169.)
	        
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