Full text : Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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637.  Maßregel,,  zur  Uebenvachung  des  Verkehrs.
I»)  Verschärfte  Aussicht.
637.  Auch  andere  Gewerbsunternehmungen  im  Grenzbezirke
können  unter  eine  verschärfte  amtliche  Aufsicht  gestellt  werden,
wenn  in  deren  Gelverbsstätte  oder  Verkaufsniederlage  durch
Schleichhandel  bezogene,  zu  dem  Gewerbsbctriebe  der  Unternehmung
gehörende  Gegenstände  gefunden  werden,  oder  wenn  diese  Gewerbsunternehmungen ­
  überhaupt  zur  Verübung,  Unterstützung  oder  Verhehlung ­
  des  Schleichhandels  gemißbraucht  wurden.  (§.  351  Z.  O.)
Diese  Verfügung,  welche  Verurtheilungen  wegen  Schleichhandels
oder  einer  schweren  Gefällsübertretung  mit  Waaren  voraussetzt,  die  einen
Gegenstand  des  Gewerbs-  oder  Handelsbetriebes  des  Betreffenden  auswachen, ­
  wobei  ihin  nach  dem  Ausweise  der  Untersuchung  zur  Last  liegt,
daß  er  das  Gesetz  nicht  etwa  aus  bloßem  Irrthume  oder  Mangel  an  der
erforderlichen  Aufmerksamkeit,  sondern  absichtlich  übertreten  hat,  steht  den
leitenden  Finanz-Bezirksbehörden  oder  den  denselben  gleichgestellten  Organen ­
  zu  und  ist  dem  Gewerbetreibenden,  den  dieselbe  trifft,  mit  Freilassung
ves  Recurses,  schriftlich  bekannt  zu  geben.  (§.  231  A.  U.)
str  .  Die  Finanzbehörden  sind  ermächtiget,  diese  verschärfte  amtliche
Aufstcht  in  Ansehung  der  in  der  Zahl  636  erwähnten  Handel-  und  Gewerbetreibenden ­
  allgemein,  ohne  daß  ein  besonderer  Verdachtsgrund  obwaltet, ­
  in  jenen  Gegenden  anzuwenden,  wo  notorisch  Schleichhandel
schwunghaft  betrieben  wird.
1.  Derlei  Gewerbe-  und  Handelstreibende  dürfen  alle  ihre  Waaren
oder  wenigstens  die  von  der  Behörde  bezeichneten  nur  in  bestimmten  vorläufig ­
  anzumeldenden  Räumen  aufbewahren.  Diese  Räume  müssen  zubänglich ­
  und  verschließbar  sein  und  Veränderungen  hinsichtlich  derselben
Iwd.  bevor  sie  eintreten,  der  Behörde  anzuzeigen.
In  den  angemeldeten  Lagerräumen  müssen  die  Vorräthe  an  den
der  Controle  unterzogenen  Waaren  von  anderen,  der  Controle  nicht  unterworfenen ­
  Gegenständen  getrennt  gehalten  und  ihrer  Art  nach  übersichtuch
  geordnet,  an  bestimmten  Plätzen  entweder  in  der  Verpackung,  in  welcher ­
  sie  eingegangen  sind,  oder  in  gewissen  nach  Maß  und  Gewicht
kestzusetzenden  Quantitäten  aufgestellt  werden.  Hievon  ist  nur  der  zum
Wlnzelnverkauf  bestimmte  Theil  der  Vorräthe  ausgenommen.
2.  Ueber  den  Zu-  und  Abgang  dieser  Waarenartikel  muß  der
Gewerbe-  oder  Handelstreibende  außer  der  sonst  vorgeschriebenen  Versuchung ­
  noch  eine  besondere  Ausschreibung  in  einem  Contobuche,  zu  welchem ­
  die  gedruckten  Formulare  unentgeltlich  geliefert  werden,  führen.
Oleses  Buch,  welches  von  der  betreffenden  Behörde  foliirt  und  mit
einer  auf  dem  Titelblatte  anzusiegelnden  Schnur  durchzogen  wird,  muß
Derzeit  an  dem  angemeldeten,  auf  dem  Titelblatte  zu  bezeichnenden
Platze  aufbewahrt  und  daselbst  rein  und  unversehrt  erhalten  werden.
Das  Contobuch  ist  in  steter  Regelmäßigkeit,  voller  Deutlichkeit
Ptd  ohne  Rasuren  zu  führen.  Tritt  die  Nothwendigkeit  der  Abändeung
  einer  Eintragung  ein,  so  ist  diese  in  der  Art,  daß  die  unrich-'6e
  Eintragung  durchstrichen  und  die  Berichtigung  darüber  oder  dane-
            
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