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637. Maßregel,, zur Uebenvachung des Verkehrs.
I») Verschärfte Aussicht.
637. Auch andere Gewerbsunternehmungen im Grenzbezirke
können unter eine verschärfte amtliche Aufsicht gestellt werden,
wenn in deren Gelverbsstätte oder Verkaufsniederlage durch
Schleichhandel bezogene, zu dem Gewerbsbctriebe der Unternehmung
gehörende Gegenstände gefunden werden, oder wenn diese Gewerbsunternehmungen
überhaupt zur Verübung, Unterstützung oder Verhehlung
des Schleichhandels gemißbraucht wurden. (§. 351 Z. O.)
Diese Verfügung, welche Verurtheilungen wegen Schleichhandels
oder einer schweren Gefällsübertretung mit Waaren voraussetzt, die einen
Gegenstand des Gewerbs- oder Handelsbetriebes des Betreffenden auswachen,
wobei ihin nach dem Ausweise der Untersuchung zur Last liegt,
daß er das Gesetz nicht etwa aus bloßem Irrthume oder Mangel an der
erforderlichen Aufmerksamkeit, sondern absichtlich übertreten hat, steht den
leitenden Finanz-Bezirksbehörden oder den denselben gleichgestellten Organen
zu und ist dem Gewerbetreibenden, den dieselbe trifft, mit Freilassung
ves Recurses, schriftlich bekannt zu geben. (§. 231 A. U.)
str . Die Finanzbehörden sind ermächtiget, diese verschärfte amtliche
Aufstcht in Ansehung der in der Zahl 636 erwähnten Handel- und Gewerbetreibenden
allgemein, ohne daß ein besonderer Verdachtsgrund obwaltet,
in jenen Gegenden anzuwenden, wo notorisch Schleichhandel
schwunghaft betrieben wird.
1. Derlei Gewerbe- und Handelstreibende dürfen alle ihre Waaren
oder wenigstens die von der Behörde bezeichneten nur in bestimmten vorläufig
anzumeldenden Räumen aufbewahren. Diese Räume müssen zubänglich
und verschließbar sein und Veränderungen hinsichtlich derselben
Iwd. bevor sie eintreten, der Behörde anzuzeigen.
In den angemeldeten Lagerräumen müssen die Vorräthe an den
der Controle unterzogenen Waaren von anderen, der Controle nicht unterworfenen
Gegenständen getrennt gehalten und ihrer Art nach übersichtuch
geordnet, an bestimmten Plätzen entweder in der Verpackung, in welcher
sie eingegangen sind, oder in gewissen nach Maß und Gewicht
kestzusetzenden Quantitäten aufgestellt werden. Hievon ist nur der zum
Wlnzelnverkauf bestimmte Theil der Vorräthe ausgenommen.
2. Ueber den Zu- und Abgang dieser Waarenartikel muß der
Gewerbe- oder Handelstreibende außer der sonst vorgeschriebenen Versuchung
noch eine besondere Ausschreibung in einem Contobuche, zu welchem
die gedruckten Formulare unentgeltlich geliefert werden, führen.
Oleses Buch, welches von der betreffenden Behörde foliirt und mit
einer auf dem Titelblatte anzusiegelnden Schnur durchzogen wird, muß
Derzeit an dem angemeldeten, auf dem Titelblatte zu bezeichnenden
Platze aufbewahrt und daselbst rein und unversehrt erhalten werden.
Das Contobuch ist in steter Regelmäßigkeit, voller Deutlichkeit
Ptd ohne Rasuren zu führen. Tritt die Nothwendigkeit der Abändeung
einer Eintragung ein, so ist diese in der Art, daß die unrich-'6e
Eintragung durchstrichen und die Berichtigung darüber oder dane-