Sattler.
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ihnen gefunden wird, abgenommen und denen Armen ausge-
^heilet werden.
12) Nachdem auch gleichfals e. e. Rath die fremden Riemer
oder deren ferttige Arbeit, so unsern Sattler- und Riemerwerck
^Orchaus nicht gemäsz, vor diesen keinesweges gelitten, als sollen
dieselben noch jetzo ferner gantz ernstlich verfolget werden, und
bey ihnen an Wahren gefunden wird, das soll halb dem Amts
gericht und halb dem Amte verfallen seyn.
ï3) Alle Meister vom Lande sollen alhier für keine Meister
geachtet werden, vielweniger Jungens halten oder Oesellen fördern,
^'0 haben denn nach alter (Gewohnheit ihre Meisterschaift alhier
Rigij gewonnen, eben wie es ein rigischer Meister zu gewinnen
^ohuldig ist.
H) Der Ältermann soll nebst seinen Heysitzern alle halbe Jahr,
'^^htnlich 8 Tage vor Ostern und 8 Tage vor Michaelis, von allen
erwehnten Amtsgefällen, Einnahme und Brüchen dem Amts-
*’orrn bey ihren Eyde Rechnung zu thun schuldig seyn, von
'^^Ichen Fällen e. e. Rath die Helffte haben, die andere Helffte
zum Unterhalt des Amts angewand werden soll, davon soll
^J'^on Schlüszel der Amtsherr, den andern aber der Altermann in
^•‘"ahrung haben.
:5) Der Ältermann nebst seinen Beysitzern soll jährlich 6 Mrc.
^irchenordnung erlegen, auch sollen sie alle zv\ey Jahr umge
^^zet Werden, welches dem Amtsherrn anheim gestellt seyn soll.
•b) Endlich ist hierbey angehänget, dasz auszerhalb den vorigen
.^^‘¡ouln alles daszelbige, wasz sich in künftigen Zeiten diszfalls
^^oben, auch zur nützlichen Ordnung unsers löblichen Hand-
'""'-cks sonsten dienlich seyn und alle Ungebühr verhüten mochte,
in solchen Kräfften, als stünde es wörttlich alhier ausgetrücket
'"Iverfaszet, hiermit ebenmäsziggemeinet und nicht ausgeschloszen
jedoch e. edl. und hochweisen Raths, als des An^sgenchts
. ^^«ritaet und Hoheit, in Minderung und Mehrung dieses Schragens
Vorbehalten. In Urkund ist des Amtsgerichts Siegel hier
"^Kehenget. Datum Rigae den 17- Maii Anno 1619.
■^^1 man datum excell. dni. doct. opif. jnd.
Henricus Lademacher, Not.