Full text : Schragen der Gilden und Aemter der Stadt Riga bis 1621

Schlachter  und  Müller.

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Hans  Busch  aber,  nachdem  er  numehr  mit  alter  unnd  schwacheit
^^Hden,  soll  ihme  die  zeit  seines  lebens  seine  bis  daher  geübte
•larung  zu  behalten  frei  bleibenn,  jungen  aber  zu  halten  und  zu
^^hren,  die  nach  seinem  todte  auch  die  freiheit  zu  geniessen  haben
'Mochten,  befinden  die  amptherrn,  das  er  vermüge  der  gurtelmacher
Schrägen  unbefuegt  sey,  doch  soll  das  scheidemachen  seinen  jungen
sein,  wormit  also  beide  parte  von  einander  gesetzet  und  hin-^arter
  sich  diesem  gemesz  verhalten  sollen.  Actum  ut  supra.  *
He  anno  i6i6,  lo  April.  H.  D.  Hintelmans  Appendicem  et
^orrecturam  articuli  41!,  (dass  kein  Geselle,  ausser  Meister  Söhne
^nd  Welche  Meister-Wittwen  und  Töchter  freyen,  zum  Meister  soll
^^?6nommen  werden,  er  habe  dan  4  Jahr  bei  einem  Meister  alhie
^^ntinue  gedient  und  gearbeitet)  v.  beim  Original  sub.  sigillo.

85.  Schlachter  und  Müller.
Rathsverordnung  vom  iQ-  Septbr.  1584.
Bibliothek  d.  Gesellsch.  f.  Gesch.  u.  Alterth.  in  Riga,  Papierheft  in  Folio,  aus
.  das  Spuren  der  ehemaligen  Zugehörigkeit  zu  einem  Sammelbande  an
Wgt.  6  Seiten  sind  mit  der  Verordnung  beschrieben.  Dorsalschrift:  „Ordnung
r  trägt  als  Wasserzeichen  einen  einköpfigen  Adler,  dessen  heraldUch  ver-Schwanzfeder
  mit  einer  um  einen  Stab  sich  schlängelnden  S-artigen  Figur  ab-Obwohl
  in  der  Verordnung  nicht  gesagt  ist,  in  welcher  Stadt  sm  erlassen
so  spricht  doch  Folgendes  für  den  rigischen  Ursprung:  Erstens  der  äugen-"Gliche
  Aufbewahrungsort,  dann  der  Umstand,  dass  man  in  einer  rigischen  Rathsr'^"ei
  um  dieselbe  Zeit  Papier  mit  demselben  Wasserzeichen  benutzte  (vergl.
.^'¡i'Arch.  in  Riga,  i.  Bd.  rig.  Landvogteiprotocolle  v.  ‘547  -  «5^.  S  447,  v.
^  Septbr.  ,584)  und  ganz  besonders  die  Tbatsache,  dass  die  Handschr^  dy  Ver-/'‘"“"g
  uns  unter  den  Manuscripten  des  rig.  Stadt-Arch.  begegnet  Bd_d«  rig.
¡¡•'Jvogteiprotocolle,  S.  44a;  Aulico  -  Polonica.  Instruktion  des  rig.  Raths  an
V.  J.  ,583).  Hinsichtlich  der  Schlachter  vergl.  S.  421,  Art.  23-^
  ^Uff  das  die  gewilligte  gemeine  zulag  und  steur  von  den
kuen  undt  Schweinen,  so  hinfuro  abgeschlachtet,  desto  g^
'"'«r  in  den  gemeinen  kästen  gebracht  und  allem  unterschle.ff
'"^^auwett  werden  muege,  soll  dem  axiseherren  und  denen,  so
""  der  erbaren  gemeine  dharzu  deputiret,  nachvolgende  ordtnung
"'erck  zu  richten  auch  dieselbe  ernstlich  zu  exequ.rn  h.rm.t
*^*^*'nlicht

sein.

Folgendes  ist  ein  späterer  Zusatz.
            
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