Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

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nach dem Auslande, einem Zollager oder dergl. abgesandten
Waren. Mit dem eigentlichen Lagerverkehr hat diese Einrichtung
 nichts mehr zu tun. Wenn auch der Konteninhaber
verpflichtet ist, Sicherheit zu leisten, so ist doch, da die Verwaltung
 ihm eine noch zollpflichtige Ware ohne strenge unmittelbare
 Überwachung anvertraut, seine unbedingte steuerliche
 Zuverlässigkeit die obersste Voraussetzung dafür, daß ihm
ein solches Konto bewilligt wird. Diese erhebliche Vergünstigung,
 die einer laufenden Zollbefreiung gleichkommt und insofern
 bereits in das Sachgebiet des nächsten Teiles dieser
Darstellung übergreift, darf denn auch nur völlig zuverläss
 igen Gro ß h and lun g en gewährt werden.
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Kontenor dn
 un g vom 15. 12. 1887 (Reichs-Zentralblatt S. 585).

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