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nach dem Auslande, einem Zollager oder dergl. abgesandten
Waren. Mit dem eigentlichen Lagerverkehr hat diese Einrichtung
nichts mehr zu tun. Wenn auch der Konteninhaber
verpflichtet ist, Sicherheit zu leisten, so ist doch, da die Verwaltung
ihm eine noch zollpflichtige Ware ohne strenge unmittelbare
Überwachung anvertraut, seine unbedingte steuerliche
Zuverlässigkeit die obersste Voraussetzung dafür, daß ihm
ein solches Konto bewilligt wird. Diese erhebliche Vergünstigung,
die einer laufenden Zollbefreiung gleichkommt und insofern
bereits in das Sachgebiet des nächsten Teiles dieser
Darstellung übergreift, darf denn auch nur völlig zuverläss
igen Gro ß h and lun g en gewährt werden.
Die Einzelheiten des Verfahrens regelt die Kontenor dn
un g vom 15. 12. 1887 (Reichs-Zentralblatt S. 585).
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