werden, oder deren Rückführung aus dem Auslande im Zusammenhang
mit dem Grunde steht, aus dem sie in das Ausland
ausgeführt worden ist. In den hier in Frage kommenden
Fällen zieht die deutsche Volkswirtschaft aus der Zollbefreiung
einen Nutzen, dem gegenüber der Ausfall an Zolleinnahmen
für das Reich nicht in die Wagschale fällt. Bei
solcher Sachlage sieht das Gesetz in weitestem Umfange Zollbefreiungen
vor, allerdings unter der oben S. 100 erwähnten
Voraussetzung, daß der Warenführer das Gut gestellen und
deklarieren muß. Wenn dann auf Antrag des Berechtigten
amtlich geprüft und anerkannt worden ist, daß einer der
Tatbestände vorliegt, bei denen Zollfreiheit gewährt werden
kann, wird die Ware in einer den Umständen des Falles
angemessenen, auf Fessthaltung der Nämlichkeit bis zum
zweiten Grenzübergang gerichteten Weise abgefertigt. ,
Es sei aber noch ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die
in weiten Kreisen der Bevölkerung verbreitete Ansicht, es
werde überhaupt in jedem Falle der Zoll erlassen oder zurückgezahlt,
wenn eine eingeführte Ware wieder ausgeführt wird
oder umgekehrt, auf einem Irrtum beruhtt.
a) Du r f u hx.
Über diesen einfachsten Fall der Zollbefreiung wegen
zweimaligen Grenzüberganges der Ware (gemäß § 6 V.Z.G.)
ift bereits früher in den 8S8 6 und 15 das Nötige gesagt
worden, so daß sich eine Wiederholung erübrigt.
b) Zwischenaus land s v erk e hr.
Der Zwischenauslandsverkehr ist begrifflich der der
Durchfuhr entgegengesetzte Fall: die Ware geht v o m Zollinland
durch Zollausl and wieder nach dem
Inl ande, und zwar in einem zusammenhängenden Beförderungsgange.
Solche Fälle kommen häufig bei Beförderungen
auf dem Wasserwege vor, z. B. von Köln aus durch
Holland über die Nordsee nach Hamburg. Die Ware bleibt
beim Wiedereingang über die Zollgrenze zollfrei, wenn beim
Ausgang die Vorschriften des § 111 V.Z.G. und der zu seiner
Ausführung erlassenn D ekl ara tions scheinor dn
un g von 1878 (Reichs-Zentralbl. S. 211) beachtet worden
sind. Nach der Ausgangsabfertigung, die im wesentlichen
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