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[chreibung oder durch Hinterlegung von Mufstern bei der Zollstelle,
eine hinreichende Sicherung der Nämlichkeit erreicht
werden (8§88 11 und 12 V.O.). Notfalls kann dies auch durch
eine b eso nd ere Buchk ontr olle nach Maßgabe des
§ 135 V.O. geschehen. Kann die Nämlichkeit in keiner Form
ausreichend festgehalten werden, so muß der Antrag abgelehnt
werden. Wenn die Ware Stück für Stück festgehalten wird,
so spricht man von einem Stückveredelungsverkehr, geschieht
dies nur der Menge nach, so liegt ein Mengenveredelungsverkehr
vor. Diese Unterscheidung spielt nicht nur bei Beurteilung
dieses Punktes eine Rolle, sondern auch bei der Buchung
und Zollabrechnung w ä h r e n d des Verkehrs.
In welche der erwähnten verschiedenen Gruppen ein einzelner
Veredelungsverkehr gehört, wird in seiner B enennung
ausgedrückt, z. B. aktiver ständiger Eigenveredelungsverkehr
mit Stückveredelung; aktiver nichtständiger (oder einmaliger)
Lohnveredelungsverkehr mit Mengenveredelung usw.
Wenn die zu veredelnde ausländische Ware einem E infuhr
v erb ot unterliegt, so steht dies der Genehmigung
des Antrages nur dann hindernd im Wege, wenn es sich um
eines der Einfuhrverbote handelt, die aus polizeilichen Gründen
ergangen sind, nicht aber bei Einfuhrverboten aus dem
Gebiete der Außenhandelskontrolle (siehe oben S. 25 ff.). Für
einen Veredelungsverkehr mit solchen Waren, die durch einen
Zollkrieg getroffen werden, gilt dies allerdings nicht ohne
Einschränkung.
Die Zollaufsicht währ end der Veredelung
ist in 8S8 9 bis 19 V.O. eingehend geregelt.
. Die Waren bleiben vom Eingange an bis zu ihrer Wiederausfuhr
im gebundenen Verkehr. Sie werden dem Veredeler
in der Regel auf Begleitschein oder Begleitzettel zugeleitet
und in derselben Weise wieder ausgeführt. Doch kann
der Veredeler sie gemäß §8 9 V.O. auch in der Weise „einführen“,
daß er sie von einem Zollager entnimmt, und „ausführen“,
indem er sie auf ein solches Lager verbringt (siehe
auch S. 123). Während des Aufenthaltes bei dem Veredeler
werden die Waren gleichfalls von der Zollstelle buchmäßig
festgehalten (was nicht mit der oben auf dieser Seite erwähnten
Buchkontrolle, die beim Veredeler geführt wird, zu verwechseln
Ü