Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

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istl). Die Überwachung der Ware sselbst und des Bearbeitungsvorganges
 richtet sich im einzelnen nach der Eigenart des
Falles. Schon bei der Zulassung des Verkehrs setzt die genehmigende
 Stelle eine Frist, innerhalb welcher die veredelte
 Ware wieder ausgeführt sein muß.
Wenn die veredelte Ware ausnahmsweise nicht ausgeführt,
 sondern in d as Inland abgesetzt wird, so
ist sie ~ selbstverständlich ~ zu v erz o Il en. Hierbei wird
aber von den beiden allgemeinen Grundsätzen abgewichen, die
für sonstige Verzollungen gelten: es ist weder die Beschaffenheit
 maßgebend, die die Ware im Augenblicke der Verzollung
hat, noch der an diesem Tage geltende Tarifsatz (vgl. S. 42
und 44), sondern die Besscha ff enheit und Menge
der in der veredelten Ware sstecenden un ver e d elt en
W ar e sowie der Tarifsatz, der zur Zeit der Abfertigung
der unveredelten Ware z ur Veredelung gültig war (§ 14
V.O.). Diese Abweichung erklärt sich daraus, daß unveredelte
Ware eingeführt und der erhöhte Zollwert am Tage der Verzollung
 erst durch eine im Inlande auf die Ware verwendete
Arbeit erzeugt worden ist, die der Veredeler nicht durch Zahlung
 eines höheren Zolles entgelten soll.
d) Der passive Ver ed elungs verkehr.
Bei dem passiven Veredelungsverkehr (über den Begriff
vgl. S. 116) geht deutsches Geld ins Ausland als Lohn für die
Veredelung und anftatt deutscher Arbeiter werden ausländische
beschäftigt. Ein solcher Verkehr ist daher vom Standpunkt
der deutschen Gesamtwirtschaft aus stets unerwünscht und
wird nur dann bewilligt, wenn ganz besondere Gründe vorliegen
 (§ 115 Abs. 2 V.Z.G.), z. B. „wenn die in Betracht
kommenden Veredelungsarbeiten zurzeit im Inland entweder
gar nicht oder nicht in genügendem Umfange oder nicht in
gleicher Güte bewirkt werden können, oder wenn es sich um
die Vornahme von Versuchen zur Erprobung von neuen Verfahren
 oder Mustern handelt“ (§ 5 V.O.).
Die näheren Vorschriften enthalten S§ 20 bis 22 V.OV.
e). Di e Zuständigke it.
Zur Entscheidung über Anträge auf Zulassung von Veredelungsverkehren
 ist grundsätzlich der R ei ch s min iister
der Finanzen zufständig (§1 1 v.O.). Er hat aber,
wenn es sich um Zulassung eines s än d ig en, im Zoll-
            
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