Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

Österreichs und der nordwestlichen Staaten handelspolitisch
geeinigt. Die wesentlichsten Grundsätze des Zollvereinigungsvertrages
 waren folgende:
1. Gleicher Zolltarif in den Vertragsstaaten.
2. Zollfreier Warenverkehr zwischen ihnen.
3. Wegfall aller Binnenzölle.
4. Gemeinsame Abwehr des Schmuggels.
5. Gleiches Münzssystem.
6. Verteilung der Zolleinnahmen auf die Vertragsstaaten
 nach der Einwohnerzahl.
Die Ausführung des Vertrages überwachte die aus Vertretern
 der Vertragsstaaten bestehende G en er alz oll -
k o nf er enz, die einmal im Jahre zussammentreten sollte.
Die segensreichen Wirkungen des Vertrages in den beteiligten
 Staaten veranlaßten auch die noch außenstehenden
zum Eintritt, vor allem Hannover und Oldenburg im Jahre
1853. Nach mannigfachen, durch politische Spannungen zwischen
 einzelnen Vertragsstaaten verursachten Schwankungen in
Zusammensetzung und Wirksamkeit brach der Zollverein infolge
 des Krieges von 1866 vorübergehend fast ganz auseinander.
 Er erwachte aber nach der endgültigen Trennung
Österreichs von Deutschland zu neuem Leben im Norddeutschen
Bunde von 1867, dem die süddeutschen Staaten beitraten, soweit
 das Zollwessen in Frage kam. An Stelle der Generalzollkonferenz
 traten der Bundesrat und das Zollparlament.
1869 wurde das Vereinszollgesetz in Uraft gesetzt, das noch
heute die Grundlage des deutschen Zollrechts bildet.
Der wesentlichste Nachteil einer Zollverfassung solcher
Art, die Kündbarkeit des Vereinigungsvertrages und die
daraus folgende Unsiicherheit für alle Beteiligten, wurde
schließlich auch beseitigt. Die Gründung des neuen Deutschen
Reiches im Jahre 1871 brachte auch auf dem Gebiete des Zollwesens
 den unkündbaren, verfassungsmäßig festgelegten Zustand,
 der die notwendige Voraussetzung jeder weitschauenden
Handels- und Zollpolitik ist und der denn auch die großzügige
 Entwicklung des deutschen Wirtschaftslebens ermöglichte,
 die in ständigem Steigen bis zum Weltkriege anhielt.
Der letzte Schritt in der Richtung auf die Einheit des deutschen
 Zollwesens endlich wurde nach dem Weltkriege getan,
indem die bisherigen einzelstaatlichen Zollverwaltungen in
eine einheitliche Rei ch sz o Ill v er w a lt un g umgewandelt
wurden (Art. 83 der Reichsverfassung vom 11. 8. 1919).
            
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