Full text: Kartelle

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Ernte 1922 nicht beigetreten sind, werden diesem Vertrage mit den gleichen Rechten 
und Pflichten wie die übrigen Vertragsfabriken angeschlossen. 
Die Vorschrift im Abs. ı gilt als Vereinbarung unter den angeschlossenen Fa- 
briken, dem Verein der deutschen Zuckerindustrie und den dem Vertrage beigetretenen 
Fabriken. . 
8 2. Der im 8 ı genannte Vertrag tritt mit den aus dieser Verordnung sich 
ergebenden Änderungen sowohl in Ansehung der beigetretenen wie der nach $ ı an- 
geschlossenen Fabriken zugleich mit dieser Verordnung in Kraft. 
Änderungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung des Reichsministers für 
Ernährung und Landwirtschaft 
Da der Vertrag in seinem 8 37 besagte: „Dieser Vertrag gilt 
nur, wenn alle rübenverarbeitenden Fabriken des Deutschen Reichs 
seinen Bestimmungen unterworfen sind,“ so war also nicht etwa 
zunächst ein freies Kartell zustande gekommen, dem dann nur die 
außerhalb des Kartells gebliebenen Fabriken zwangsweise an- 
geschlossen wurden, sondern das ganze Syndikat ist, wie der an- 
geführte 8 2 ergibt, erst durch die Verordnung entstanden, die die 
für das freie Syndikat in Aussicht genommene Vertragsbestimmungen 
in wichtigen Punkten abänderte. Auf die Einzelheiten der Gestaltung 
gehe ich nicht ein, weil es sich um eine Maßnahme nur für ein 
einziges Jahr handelte?) 
Mehrfach ist auch von anderen Industriezweigen in der Nach- 
kriegszeit eine Zwangskartellierung angestrebt worden. So wurde 
zeitweise der Plan eines Zwangssyndikats der Zigarettenfabri- 
kanten lebhaft erörtert. Der Plan ist aber nicht zur Durchführung 
gelangt. Dagegen ist noch zu erwähnen, daß durch das Zündwaren- 
monopolgesetz vom 29. Januar 1930 das. Zündholzsyndikat” 
in ein Zwangssyndikat umgewandelt ist. $ 6 des Gesetzes bestimmt: 
In der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft (das ist nur ein 
neuer Name für die Deutsche Zündholz-Verkaufs-A.-G., die Verkaufs- 
stelle des 1926 begründeten Zündholzsyndikats) sind alle (also auch 
die bisher dem Syndikat ferngebliebenen) im Monopolgebiet jeweils 
zur Herstellung von Zündwaren berechtigten Unternehmer als Ge- 
1) Die erwähnte Denkschrift sagt S. 405 f. über die Verordnung vom 3. Oktober 
1922: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gingen weit über die für den Fall eines 
freiwilligen Zusammenschlusses bekanntgegebenen Richtlinien hinaus, banden die 
Industrie bezüglich der Preisbestimmung an die Mitwirkung eines vielköpfigen Bei- 
rates und schrieben eine vollkommen zwangswirtschaftliche Zuckerverteilung vor. 
Die Auswirkung dieser Vorschriften führte in Verbindung mit der katastrophalen 
Papiermarkentwertung zu dem für die Industrie überaus ungünstigen Ergebnis der 
Zwangswirtschaft 1922/23 und veranlaßte eine mehrere Jahre dauernde Absonderung 
von etwa einem Viertel der Vereinsmitglieder.‘“ 
2?) Vgl. darüber oben S. 107.
	        
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