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Ernte 1922 nicht beigetreten sind, werden diesem Vertrage mit den gleichen Rechten
und Pflichten wie die übrigen Vertragsfabriken angeschlossen.
Die Vorschrift im Abs. ı gilt als Vereinbarung unter den angeschlossenen Fa-
briken, dem Verein der deutschen Zuckerindustrie und den dem Vertrage beigetretenen
Fabriken. .
8 2. Der im 8 ı genannte Vertrag tritt mit den aus dieser Verordnung sich
ergebenden Änderungen sowohl in Ansehung der beigetretenen wie der nach $ ı an-
geschlossenen Fabriken zugleich mit dieser Verordnung in Kraft.
Änderungen des Vertrags bedürfen der Zustimmung des Reichsministers für
Ernährung und Landwirtschaft
Da der Vertrag in seinem 8 37 besagte: „Dieser Vertrag gilt
nur, wenn alle rübenverarbeitenden Fabriken des Deutschen Reichs
seinen Bestimmungen unterworfen sind,“ so war also nicht etwa
zunächst ein freies Kartell zustande gekommen, dem dann nur die
außerhalb des Kartells gebliebenen Fabriken zwangsweise an-
geschlossen wurden, sondern das ganze Syndikat ist, wie der an-
geführte 8 2 ergibt, erst durch die Verordnung entstanden, die die
für das freie Syndikat in Aussicht genommene Vertragsbestimmungen
in wichtigen Punkten abänderte. Auf die Einzelheiten der Gestaltung
gehe ich nicht ein, weil es sich um eine Maßnahme nur für ein
einziges Jahr handelte?)
Mehrfach ist auch von anderen Industriezweigen in der Nach-
kriegszeit eine Zwangskartellierung angestrebt worden. So wurde
zeitweise der Plan eines Zwangssyndikats der Zigarettenfabri-
kanten lebhaft erörtert. Der Plan ist aber nicht zur Durchführung
gelangt. Dagegen ist noch zu erwähnen, daß durch das Zündwaren-
monopolgesetz vom 29. Januar 1930 das. Zündholzsyndikat”
in ein Zwangssyndikat umgewandelt ist. $ 6 des Gesetzes bestimmt:
In der Deutschen Zündwaren-Monopolgesellschaft (das ist nur ein
neuer Name für die Deutsche Zündholz-Verkaufs-A.-G., die Verkaufs-
stelle des 1926 begründeten Zündholzsyndikats) sind alle (also auch
die bisher dem Syndikat ferngebliebenen) im Monopolgebiet jeweils
zur Herstellung von Zündwaren berechtigten Unternehmer als Ge-
1) Die erwähnte Denkschrift sagt S. 405 f. über die Verordnung vom 3. Oktober
1922: „Die Bestimmungen dieser Verordnung gingen weit über die für den Fall eines
freiwilligen Zusammenschlusses bekanntgegebenen Richtlinien hinaus, banden die
Industrie bezüglich der Preisbestimmung an die Mitwirkung eines vielköpfigen Bei-
rates und schrieben eine vollkommen zwangswirtschaftliche Zuckerverteilung vor.
Die Auswirkung dieser Vorschriften führte in Verbindung mit der katastrophalen
Papiermarkentwertung zu dem für die Industrie überaus ungünstigen Ergebnis der
Zwangswirtschaft 1922/23 und veranlaßte eine mehrere Jahre dauernde Absonderung
von etwa einem Viertel der Vereinsmitglieder.‘“
2?) Vgl. darüber oben S. 107.