Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

–  27.
weite Kreise der Bevölkerung und der Wirtschaft jeden Zoll
gezahlt hätten, um für Papiergeld Waren zu letlgngen. Der
Zweck der Au s fu hr v er b o t e dagegen war, en nâch den
Kriege einsetzenden „Ausverkauf“ Deut ds, also die for
gesetzte Abwanderung für Deutschland tiger Waren än
das Ausland zu unterbinden und fern ' §cenübst em
Handelsboykott des Auslandes eine Waffe kt nd zu
behalten, indem man solche deutschen Erzeugnisse nicht aus
Deutschland herausließ, auf die das Ausland angewiesen war
(z. B. Kali und Cereisen). Diese unter der Bezeichnung
„Warenverkehrsverbote“ zusammengefaßten Ein- und Ausfuhrverbote
 zielten aber nicht etwa dahin, den Außenhandel
völlig zu verhindern, sondern die Reichsregierung wollte ihn
nur in die Bahnen leiten, die ihr erwünscht waren. Daher der
Name AUAußenhandelskontrolle für die Gesamtheit dieser
Maßnahmen. Das grundsätzliche Verkehrsverbot konnte
deshalb auch im Einzelfall auf besonderen Antrag dadurch
 außer Kraft gesetzt werden, daß eine eigens hierzu bestellte
 Dienststelle, der Reichskommissar für Aus- und Einfuhrbewilligung,
 nach Prüfung des Antrages eine Bewilligung zur
Ein- oder Ausfuhr erteilte. Diese jetzt in der Abwislung begriffene
 Behörde untersteht dem Reichswirts chaftsminister, der
die Außenhandelskontrolle leitet und auf Grund gesetzlicher
Ermächtigung die Verkehrsverbote erläßt. Die jetzt sämtlich
aufgelösten Außenhandelsstellen für die verschiedenen Wirtschaftszweige
 waren zur Unterstützung des Reichskommissars
bestimmt und diesem unterstellt. ... _
Die gesetzliche Grundlage für die Möglichkeit, derartige
Verkehrsverbote zu erlassen, bietet 8 2 V.Z.G. Die tatsächliche
 Durchführung aller in Betracht kommenden Maßnahmen,
auch der nach den Grundsätzen des Zollstrafrechtes wahrzunehmenden
 Strafverfolgung (§ 154 V.Z.G.), liegt, wie|
schon oben in § 4 erwähnt, in den Händen der Zollverwaltung,
der damit besonders in den ersten Jahren nach dem Rriege,
als die Außenhandelskontrolle ihren Höhepunkt erreicht hatte,
eine Sonderaufgabe von größtem Umfange auferlegt war. In
jener Zeit war auch der Grundsatz des § 1 V.Z.G., daß die
Ein- und Ausfuhr aller Waren frei ist, in sein Gegenteii
verkehrt. Die Einfuhr s ä mtl i ch e r Waren wurde verboten,
 beinahe ebenso umfassend die Ausfuhr, und nur die
verkehrsfreien Warengattungen wurden bekanntgegeben (Einfuhrfreiliste
 und Ausfuhrfreiliste). Erst mit der Festigung
            
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