Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

den Schutz der Menschen, wie z. B. das Verbot der
Einfuhr von Phosphorzündwaren, von getragenen
Kleidern, Wäsche und Lumpen aus seuchenverdächtigen
Ländern, von Fleischkonserven und Würsten, von
sonstigem Fleisch, das nicht den Anforderungen des
Fleischbeschaugesetzes entspricht, von unzulässig zusammengesetzten
 Weinen u. dergl., oder
den Schutz der Tiere, wie die Verbote der Einfuhr
von einigen Haustiergattungen aus solchen Ländern
oder Länderteilen, in denen eine ansteckende Seuche
y! htt! Tieren der betreffenden Gattung herrscht,
oder endlich
den Schutz der Nutzpflanzen, die vor ausländischen
Schädlingen (Koloradokäfer, San-José-Schildlaus,
Reblaus) oder vor Krankheiten (z. B. Kartoffelkrebs)
bewahrt bleiben sollen,
e) gegen die S itrlichke it, z. B. das Verbot
der Einfuhr bestimmter ausländischer Zeitschriften auf
Grund des Presssegesetzes,
d) gegen das A u f k- o m m en v on Reichs -
einnahmen aus dem Süßstoffgesetz und dem Spielkartensteuergesetz.
 Daher ist die Einfuhr von Süßstoff
(zugleich zum Schutze der deutschen Zuckerindutstrie)
und von unvollständigen Kartenspielen verboten.
I. Die andere große Gruppe von Verboten beruht auf
wirtschaftlichen Erwäg ung en und ist veranlaßt
worden zunächst durch den Lebensmittel- und Rohstoffmangel
im RUriege und dann durch die Erschütterungen der deutschen
Wirtschaft und Währung nach dem Weltkriege. Ihre Absicht
geht auf Verhinderung wirtschaftlich unerwünschter Ein- oder
Ausfuhr bestimmter Waren.
Die Einfuhr verbot e dieser Art verfolgten und verfolgen
 denselben Zweck, dem sonst Schutzzölle zu dienen bestimmt
 sind, also den des Schutzes der heimischen Erzeugung
und ferner in unmittelbarem Zusammenhange damit den –
jetzt überholten – Zweck der Stützung der abgleitenden deutschen
 Währung. Es hatte sich als notwendig erwiesen, schärfer
auf den Außenhandel einzuwirken, als es durch die Anspannung
 der Zölle, und sei sie noch so stark, erreicht werden
kann, um das Abströmen deutschen Geldes in das Ausland
für mehr oder weniger entbehrliche Waren zu verhüten, da

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