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b) Di e T arifi erung.
Die Bestimmung der tariflichen Bezeichnung und Nummer
für eine zur Verzollung vorgeführte Ware durch die abfertigenden
Beamten heißt T ar i f i er un g. Zur richtigen
Anwendung des Zolltarifes dient das amtliche Warenverzeichnis,
das „die einzelnen Warenartikel nach ihren
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Tarifnummer bezeichnet“ (§ 12 V.Z.G.). Das anntlliche
Warenverzeichnis genießt in seinem ganzen Umfange Gesetzeskraft,
einschließlich -seiner Anmerkungen und der Vorbemerkungen
(R.G.Str. im Preuß. Zentralblatt 1895 S. 300).
Die Vorbemerkungen geben außer Erläuterungen und Zeichenerklärungen
auch Anweisung zur Tarifierung in Sonderfällen,
wie von mechanischen Gemengen verschiedener Waren, z. B.
Getreidemischungen, ferner von zusammengesetzten Gegenständen
u. dgl. Das Zeichen (A) bei einem Stichworte des Warenf
GU dtri m eh §§ M U Ot
ten oder Erläuterungen über die Abfertigung dieser Waren
finden, das Zeichen (B) darauf, daß die Waren auf Grund des
§ 4 Z.T.G. nur bei Ämtern erfolgen darf, die au s drück -
l i ch zur Abfertigung von Waren dieser Art b ef ug t sind.
Sämtliche derartigen Waren, die nicht von allen Zollämtern
abgefertigt werden dürfen, sind in Teil II Ziff. 3 der Anleitung
für die Zollabfertigung aufgezählt. Es handelt sich hierbei
durchweg um solche, deren Tarifierung aus irgendwelchen
Gründen besonders schwierig ist und daher nur von Zollstellen
ausgeführt werden kann, die über die notwendigen Gerätschaften
oder über besonders sachkundige Beamte verfügen:
man denke nur an die schwierigen mechanischen oder chemischen
Untersuchungen, die zur Unterscheidung der verschiedenen
baumwollenen Garne (T.Nr. 440ff.) und Gewebe (T.NUr.
453ff.) oder der Farbholz- und Gerbsstoffauszüge (T.Nr. 94,
328 und 384) und von Chemikalien nötig find, und an die
erhebliche Sachkenntnis, die man zur Beurteilung des für die
richtige Tarifierung wesentlichen Wertes von Pferden braucht
(T.Nr. 100, bes. Vertragssatz).
Darüber, welche Ämter diese Befugnisse sowie sonstige
Son d er b e fu a ni ss e, vor allem zu bestimmten Abarten