fullscreen: Zur Revision des Fabrikgesetzes

  
  
   
Entwurf des Eidg. Fabrikinspektorats 
Art. 18, Abs. 1. 
Kinder, die das vierzehnte Altersjahr noch nicht zurückge- 
legt haben, dürfen nicht zur Arbeit in Fabriken verwendet werden; 
denselben ist der Aufenthalt in den Arbeitsräumen überhaupt 
untersagt. ; 
Art. 18, Abs. 2. 
Für Kinder vom angetretenen fünfzehnten bis und mit dem 
vollendeten sechszehnten Jahre sollen der Schul- und Religions- 
unterricht und die Arbeit in der Fabrik zusammen zehn Stunden 
im Tag nicht übersteigen. Der Schul- und Religionsunterricht 
darf durch die Fabrikarbeit nicht beeinträchtigt werden. 
Art. 18, Abs. 5. 
Der Bundesrat wird diejenigen Fabrikationszweige bezeichnen, 
in denen Kinder unter sechszehn Jahren überhaupt nicht arbeiten 
dürfen. 
   
  
  
     
  
  
   
     
     
  
  
 
	        
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