Full text : Zur Revision des Fabrikgesetzes

  

    

Die Bezirks- und Ortsbehörden hab«

 

Es ist den untern Behördern ‚nicht gestattet, in der Weise

 

    

genössischen Fabrikinspektor unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

 

 

Art. 16,

  

Bewill ng mA )

WILISU

   

Art. 16, Abs, 5; 4 und 6.

ntonalen Behörde mitzuteilen.
dass durch deren unmittelbar perioc

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;ffend die Arbeitszeit sind im Doppel dem eid-\bs.

 2
1 ‚ die daran geknüpften Bedinggten
 Stundenpläne müssen während :
jen Arbeitsräumen angeschlagen sein. :

 

Veranlasst ein zwingender Notfall die Abweichung von
it, ohne dass die rechtzeifige Einho
g möglich gewesen wäre, so hat der Fabrikinhaber an

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Angabe der Gründe um die nachträguUuKOMMEN.



gnis der obern umgangen

Fabrikinspekt«

 

n die von ihnen erteil-  



irks- und Ortsbehörden erteilten

 

 

Abs. 9.

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ung einer

 

 

 

 
   
   
    
     
   
    
     
     
 

   

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