Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Landwirtschaft oder seinem sonstigen Gewerbe oder Beruf ge- 
wöhnlich bedarf, oder die er, wie z. B. Ernte und Weidevieh, 
von oder nach seinen jenseits der Grenze gelegenen Grund- 
stücken im Rahmen des gewöhnlichen Wirtschaftsbetriebes ein- 
oder ausführt. Die Berechtigten erhalten verschiedene Arten 
von Gr enzauswei s en. 
2. Der ordnungsmäßige Wareneingang. 
a) Di e Zoll str aß e. 
Die bis hierher erörterten Einrichtungen an und hinter 
der Grenze verfolgen das Ziel, den Verkehr mit zollpflichtigen 
Waren auf unzulässigen Wegen zu verhüten und ihn auf die 
erlaubten abzudrängen. Diese nach den Zolgesetzen für die 
Einfuhr zollpflichtiger Waren zugelassenen Wege sind die 
Zoll str a ß en (§ 17 V.Z.G.). Zollstraßen find zunächst 
d i e Landstraßen, Flüfse und Kanäle, die aus dem Auslande 
über die Zollgrenze in das Inland führen und zwei Voraus- 
setzungen erfüllen: der Warenverkehr, den sie vermitteln, muß 
erheblich sein, und außerdem müssen sie amtlich ausdrücklich 
als Zollstraßen anerkannt worden sein, was selbstverständlich 
eine vorherige Übereinkunft mit dem Nachbarstaat voraussetzt. 
Zur Kennzeichnung dieser ihrer besonderen zollrechtlichen 
Eigenschaft sollen außerdem dort, wo sie die Zollgrenze, und 
ferner dort, wo sie die Binnenlinie schneiden, Tafeln mit der 
Aufschrift „Zollstraße“ aufgerichtet sein. Zollstraßen sind 
ferner ohne weiteres die öffentlichen Eis enbahn - 
str ed en, die die Zollgrenze überschreiten oder an der 
Grenze beginnen und von dort ins Inland führen, außerdem 
sämtliche Se ehäf en mit ihren Einfahrten, falls 
sie nicht ausdrücklich von der Eigenschaft als Zollstraße aus- 
geschlossen sind. 
Nicht nur für zollpflichtige Waren besteht ein solcher 
Wegezwang, sondern für alle Waren, die dergestalt verpackt 
sind, daß ihre Beschaffenheit nicht sogleich erkannt werden 
kann (§8 21 Ahs. 1 V.Z.G.). Da ein Schmuggel auch dann 
noch möglich ist, wenn der Einbringer zwar die Zollstraße be- 
nutzt, aber das Grenzzollamt noch nicht erreicht hat, schreibt 
§ 36 V.Z.G. vor, daß der Weg auf den Zollstraßen zwischen 
der Grenze und dem Zollamt ohne Abweichung, ohne willkür- 
lichen Aufenthalt und ohne Veränderungen an der Ware zu- 
rückgelegt werden muß. 
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