Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

Denn wenn man diese Vorschrift wörtlich nähme, käme man 
nach dem im vorigen Absatze Gesagten zu dem Ergebnis, daß 
auch dieser Antrag nach Beginn der eingehenden Beschau nicht 
mehr geändert werden dürfte: eine Forderung, die für die 
Verwaltung nutzlos wäre, aber die Beteiligten schwer beein- 
trächtigte. Man muß daher den Abfertigungsantrag als selb- 
ständige, von der Deklaration getrennte Handlung ansehen. 
Grundsätzlith gil: Ehe eine Ware in den 
freien Verkehr tritt, muß in irgendeinem 
Zeitpunkt eine p,eing eh end e“ Deklaration 
a b g eg eb en wor den sein, also auch in den Fällen, 
in denen zunächst allgemeine Deklaration zugelassen ist. Aus- 
genommen ist nur der Fall, daß der Warenführer aus ent- 
sschuldbaren, in § 27 Abs. 2 V.Z.G. erschöpfend aufgezählten 
Gründen nachweislich nicht in d er Lag e ist, eine 
Deklaration zu fertigen. Er muß dann schriftlich 
erklären, daß er außerstande sei, zuverlässig zu deklarieren, 
und zugleich den Antrag auf amtliche Beschau stellen. Die 
s< r i f tl i ch e Erklärung ist auch dem Warenführer selbst 
von Nutzen, da er sich auf diese Weise gegen den Verdacht 
deckt, einen Schmuggel beabsichtigt zu haben. Bei diesem 
Antrag auf amtliche Beschau stützt sich die Tari- 
zw: dann ausschließlich auf den amtlich festgestellten 
efund. 
Den Teil der Deklaration, über den der Warenführer 
kraft seiner Tätigkeit ohne weiteres Bescheid weiß, wie Zahl 
der Wagen, Anschrift des Empfängers, Zahl der Pacefstücke 
und ihre Verpackungsart, m u ß er s el b s abgeben, außer 
in dem soeben erörterten Fall des 8 27 Abs. 2 V.Z.G. Dem 
Empfänger ist es nur g e sta tt et, die anderen Angaben zu 
machen, die er ebensogut oder besser als der Warenführer 
kennt, nämlich die über Gattung und Menge der Waren und 
die – nicht zur eigentlichen Deklaration gehörende – „An- 
gabe, welche Abfertigungsweise begehrt wird“ (§ 23 Abs. 1). 
Die Berufung auf § 27 Abs. 2 aber ist nur dem Waren- 
führer erlaubt, denn der Empfänger muß schließlich wissen, 
was für Waren er bestellt hat und darf sich nicht auf Un- 
kenntnis berufe. E m pf äng er in dies em Sinne 
ist aber ni cht nur d er Bestell er der Waren, also der 
endgültige Empfänger, sondern jeder, der sie aus der Hand 
des Warenführers in Empfang nimmt, um auftrag s- 
g em ä ß weiter über sie zu verfügen, z. B. der Spediteur,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.