Object: Volkswirtschaftspolitik

Vercinigimgsrecht. 
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gelegt. Das Reichsgesetz vom 30. Juni 1901 brachte mehr 
fache wichtige Änderungen, u. a. auch die Vorschrift, daß in 
Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern Gewerbege 
richte geschaffen werden müssen. Die auß Landesgesetzen 
beruhenden Gewerbegerichte sind den Regeln des Reichsrechts 
angepaßt worden. Es gab deren Ende 1908 noch 21. Die 
Jnnungsschiedsgerichte sind bestehen geblieben; ihre Zahl 
war Ende 1908 : 422. Der Schwerpunkt der Rechtsprechung 
über Streitigkeiten aus dem Ärbeitsverhältnisse liegt aber 
jetzt bei den Gewerbegerichten. Ihre Zahl hat sich Ende 1908 
bis auf 448 gesteigert. 
Aus die Einzelheiten ihrer umfangreichen Tätigkeit kann 
hier nicht eingegangen werden. 
29. Bereinigungsrecht. 
Das Streben der Arbeiter, sich behufs Bessemng oder 
Sicherung ihrer.Arbeitsbedingungen zu gemeinsamer Tätig 
keit zusammenzuschließen, ist ohne weiteres erklärlich, weil der 
Arbeiter hoffen darf, durch den Zusammenschluß seinen Ein 
fluß und seine Widerstandsfähigkeit zu verstärken. Der Arbeit 
geber bedarf ebenfalls des Vereinigungsrechts, und zwar um 
so mehr, je mehr sich die Arbeiter dauemd oder vorübergehend 
zusammenschließen. Im ganzen ist aber für den Arbeiter der 
Gebrauch des Vereinigungsrechts noch von größerer unmittel 
barer Bedeutung. Hat auch die Gesetzgebung vielfach gezögert, 
diesem Streben Rechnung zu tragen, so steht doch die heutige 
Gesetzgebung aller vorgeschrittenen Staaten in der Haupt 
sache auf dem Standpunkte, daß an sich das Vereinigungs 
recht, die „Koalitionsfreiheit" die notwendige Ergän 
zung der Freiheit des Arbeitsvertrags ist und deshalb auch 
für beide Teile rechtlich anerkannt werden nmß. Gewisse 
Ausnahmen si'nd freilich durch die Eigenart mancher Be 
triebe unvermeidlich gewesen. Der auf der Fahrt befind-
	        
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