Vercinigimgsrecht.
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gelegt. Das Reichsgesetz vom 30. Juni 1901 brachte mehr
fache wichtige Änderungen, u. a. auch die Vorschrift, daß in
Gemeinden von mehr als 20000 Einwohnern Gewerbege
richte geschaffen werden müssen. Die auß Landesgesetzen
beruhenden Gewerbegerichte sind den Regeln des Reichsrechts
angepaßt worden. Es gab deren Ende 1908 noch 21. Die
Jnnungsschiedsgerichte sind bestehen geblieben; ihre Zahl
war Ende 1908 : 422. Der Schwerpunkt der Rechtsprechung
über Streitigkeiten aus dem Ärbeitsverhältnisse liegt aber
jetzt bei den Gewerbegerichten. Ihre Zahl hat sich Ende 1908
bis auf 448 gesteigert.
Aus die Einzelheiten ihrer umfangreichen Tätigkeit kann
hier nicht eingegangen werden.
29. Bereinigungsrecht.
Das Streben der Arbeiter, sich behufs Bessemng oder
Sicherung ihrer.Arbeitsbedingungen zu gemeinsamer Tätig
keit zusammenzuschließen, ist ohne weiteres erklärlich, weil der
Arbeiter hoffen darf, durch den Zusammenschluß seinen Ein
fluß und seine Widerstandsfähigkeit zu verstärken. Der Arbeit
geber bedarf ebenfalls des Vereinigungsrechts, und zwar um
so mehr, je mehr sich die Arbeiter dauemd oder vorübergehend
zusammenschließen. Im ganzen ist aber für den Arbeiter der
Gebrauch des Vereinigungsrechts noch von größerer unmittel
barer Bedeutung. Hat auch die Gesetzgebung vielfach gezögert,
diesem Streben Rechnung zu tragen, so steht doch die heutige
Gesetzgebung aller vorgeschrittenen Staaten in der Haupt
sache auf dem Standpunkte, daß an sich das Vereinigungs
recht, die „Koalitionsfreiheit" die notwendige Ergän
zung der Freiheit des Arbeitsvertrags ist und deshalb auch
für beide Teile rechtlich anerkannt werden nmß. Gewisse
Ausnahmen si'nd freilich durch die Eigenart mancher Be
triebe unvermeidlich gewesen. Der auf der Fahrt befind-