Object: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Intervention. 
1921 von Präsident Harding non-interestment genannt, bei Union 
gegenüber europäischen Angelegenheiten enthält, entspricht sie dem 
Nichtinterventionsprinzip. Sie reicht in ihrem positiven Teile dar 
über hinaus, wenn sie (insoweit im Sinne politischer Hegemonietendenz, 
wie sie sich seit den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts in ge- j 
wissen Ausprägungen des sogenannten Panamerikanismus äußert) 
Interventionen auch in nicht nur nord-, sondern in mittel- oder süd 
amerikanische Verhältnisse abwehrt. Darüber, daß die Monroedoktrin 
praktisch überholt ist, vgl. oben S. 22. Man beachte aber, daß sie, 
unter Begrenzung auf ihren negativen Inhalt, in der Völkerbunds 
pakte Art. 21 ausdrückliche Anerkennung gefunden hat. und daß an 
ihr die Annahme der Pakte im amerikanischen Senat 1919/20 zu Fall 
gekommen ist. 
b) Betrachtet man sich in der Geschichte alle Fälle sogenannter 
Intervention, so hat es sich hier (man denke vor allem an die berüch 
tigten Interventionen auf Grund des Legitimitätsprinzips, so die ! 
Intervention Frankreichs und Englands in Griechenland 1916/17, 
wie des sogenannten — ebenfalls rein politischen! — Prinzips des 
Mächtegleichgewichts/ entweder um nackte Völkerrechtsbrüche, oder um 
Handlungen auf Grund eines besonderen Völkerrechtstitels ge 
handelt. Als solche erscheinen vertragliche Einmischungserlaubnisse 
(man denke an Einmischungen der Mächte in der Türkei auf Grund 
der Bestimmungen des Berliner Vertrages von 1878, Art. 3 des Ver 
trages zwischen Amerika und Cuba von 1903: „the Government of 
Cuba consents that the United States may exercise the right to 
intervene for the preservation of Cuban independence“), Ersuchen 
eines Staates im konkreten Falle (Österreich an Rußland zwecks Nie 
derschlagung des ungarischen Aufstandes 1849, die Hilfsgesuche der 
Ukraine und Finnlands an Deutschland gegen die Bolschewisten 1918), 
Einmischungen aus Grund eines Notrechtes oder einer Repressalie 
(darüber § 31). 
Bei Mehrparteienverträgen besteht im Falle eines Verstoßes durch 
einen Staat kein (fälschlich z. B. von Oppenheim, I 226 behaup 
tetes) Jnterventionsrecht aller Vertragsgenossen, sondern nur ein 
deliktischer Anspruch des unmittelbar Verletzten (s. unten § 30). 
VI. Neben der Intervention kennt die Wissenschaft die Jnter- 
zession, die sogenannte Erteilung freundlicher Ratschläge, die 
allerdings häufig von versteckten Drohungen begleitet ist und dann als
	        
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