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Intervention.
1921 von Präsident Harding non-interestment genannt, bei Union
gegenüber europäischen Angelegenheiten enthält, entspricht sie dem
Nichtinterventionsprinzip. Sie reicht in ihrem positiven Teile dar
über hinaus, wenn sie (insoweit im Sinne politischer Hegemonietendenz,
wie sie sich seit den letzten Jahrzehnten des 20. Jahrhunderts in ge- j
wissen Ausprägungen des sogenannten Panamerikanismus äußert)
Interventionen auch in nicht nur nord-, sondern in mittel- oder süd
amerikanische Verhältnisse abwehrt. Darüber, daß die Monroedoktrin
praktisch überholt ist, vgl. oben S. 22. Man beachte aber, daß sie,
unter Begrenzung auf ihren negativen Inhalt, in der Völkerbunds
pakte Art. 21 ausdrückliche Anerkennung gefunden hat. und daß an
ihr die Annahme der Pakte im amerikanischen Senat 1919/20 zu Fall
gekommen ist.
b) Betrachtet man sich in der Geschichte alle Fälle sogenannter
Intervention, so hat es sich hier (man denke vor allem an die berüch
tigten Interventionen auf Grund des Legitimitätsprinzips, so die !
Intervention Frankreichs und Englands in Griechenland 1916/17,
wie des sogenannten — ebenfalls rein politischen! — Prinzips des
Mächtegleichgewichts/ entweder um nackte Völkerrechtsbrüche, oder um
Handlungen auf Grund eines besonderen Völkerrechtstitels ge
handelt. Als solche erscheinen vertragliche Einmischungserlaubnisse
(man denke an Einmischungen der Mächte in der Türkei auf Grund
der Bestimmungen des Berliner Vertrages von 1878, Art. 3 des Ver
trages zwischen Amerika und Cuba von 1903: „the Government of
Cuba consents that the United States may exercise the right to
intervene for the preservation of Cuban independence“), Ersuchen
eines Staates im konkreten Falle (Österreich an Rußland zwecks Nie
derschlagung des ungarischen Aufstandes 1849, die Hilfsgesuche der
Ukraine und Finnlands an Deutschland gegen die Bolschewisten 1918),
Einmischungen aus Grund eines Notrechtes oder einer Repressalie
(darüber § 31).
Bei Mehrparteienverträgen besteht im Falle eines Verstoßes durch
einen Staat kein (fälschlich z. B. von Oppenheim, I 226 behaup
tetes) Jnterventionsrecht aller Vertragsgenossen, sondern nur ein
deliktischer Anspruch des unmittelbar Verletzten (s. unten § 30).
VI. Neben der Intervention kennt die Wissenschaft die Jnter-
zession, die sogenannte Erteilung freundlicher Ratschläge, die
allerdings häufig von versteckten Drohungen begleitet ist und dann als