Full text : Grundzüge des positiven Völkerrechts

Die  Exekution  der  fremden  Staaten.

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Intervention  erscheint.  Das  Hauptbeispiel  ist  die  Jnterzession  Deutschlands ­
  Frankreichs  und  Rußlands  nach  dem  Frieden  von  Shrmonosekl
1895/durch  die  Japan  veranlaßt  wurde,  einen  Teil  seiner  Forderungen
an  China  falten  zu  lassen.
Uber  gute  Dienste  und  Mediation  s.  unten  §  32.
VII.  Es  ist  eine  weitere  Konsequenz  der  Gleichheit  und  Unavhanaiqkeit
  der  Staaten  (par  in  parem  non  habet  indicium!),  daß  der
Staat  dem  fremden  Staat  gegenüber  keine  Staatsgewalt  ausüben
darf,  es  sei  denn,  daß  er  wie  ein  Privatmann,  also  im  Gewände  des
Fiskus,  z.  B.  als  Unternehmer  von  Eisenbahnen,  aus  sremdem  Gebiet
auftritt 1 .  Eine  Ausnahme  besteht  ferner  insoweit,  als  sich  em  Staat
sonstwie  freiwillig  fremder  Gerichtsbarkeit  unterwirft  und  sofern  es
sich  um  Grundstücke  auf  fremdem  Gebiete  handelt.  Labei  gilt,  daß,
wenn  ein  Staat  eine  Klage  in  einem  fremden  Staat  anstrengt,  er
sich  deshalb  doch  noch  nicht  eine  Widerklage  gefallen  lassen  mutz.
Die  Unabhängigkeit  der  Staaten  bringt  es  weiter  mit  sich,  daß,  soweit
nicht  vertragliche  Bestimmungen  entgegenstehen,  ein  Staat  m  bezug
aus  Gesetzgebung,  Rechtsprechung,  Verwaltung  vollkommen  unabhänaig
  gestellt  ist,  soweit  er  im  Rahmen  seiner  Gebietshoheit  handelü
Diese  ist  Staatsgewalt,  bezogen  auf  das  Staatsgebiet  und
durch  diese  Beziehung  räumlich  umgrenzt  (Lcht).  Das  betagt,
daß  wer  und  was  sich  aus  einem  Gebiet  befindet,  der  Staatsgewalt
des  betr.  Staates  unterworfen  ist,  dem  das  Gebiet  gehört  (quidcpnd
est  in  territorio,  etiam  est  de  territorio).  Eine  Ausnahme  besteht
soweit  nicht  dingliche  Klagen  in  Betracht  kommen,  ur  den  Umkreis
der  sogenannten  „Exterritorialen",  die  zwar  nicht  notwendig  der  Gesetzgebung ­
  des  Aufenthaltsstaates  entzogen,  wohl  aber  ferner  Zwiti
  Val.  übriqens  Art.  281  des  Versailler  Friedens  „si  le  Gouvernement
aUemand  se  livre  au  commerce  international,  il  n’aura,  a  ce  pomt  e
vue  .  ..,  aucun  des  droits,  privileges  et  immumtes  de  la  souveramete
entivreLend  den  anderen  Frieden  mit  den  Zentralmächten.  Übrigens  ist
die  Frage  sehr  bestritten.  Vgl.  etwa  Triepel,  Gerichtsbarkeit  über  fremde
Staaten  im  Archiv  f.  öff.  Recht  1911,  f  3»  JI  309s
Diena  Diritto  intemazionale1,134j.  (vorzüglich),  Sonnig,  Die  iS  ch
barkeit  über  fremde  Staaten,  1903;  Dynovsky,  Zulässigkeit  emer  Zwangs-Vollstreckung
  gegen  auswärtige  Staaten  1917  (Sammlung  von  Gutachten
zum  Hellfeldsall;  dieser  selbst  im  Jahrbuch  des  oft.  Rechts  V  1911)  und
vorzüglich  —  van  Praag,  Jurisdiction  en  droit  international  public,  1917.
            
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