Full text : Grundriß des deutschen Zollrechts

. . ) .
verfahren notwendigen Erklärungen und amtlichen Eintragungen,
 wie Detlaration, Abfertigungsantrag, Beschaubefund,
 Annahmeerklärung und Begleitscheinausfertigung,
darin ihren bestimmten Platz finden, und daß das Papier
auch als Begleitschein selbst verwendet werden kann. Auch
die Vermerke des Erledigungsamtes werden später darauf
niedergeschrieben: Befund der Schlußabfertigung, Berechnung
des Zolles, Zahlungs- und Erledigungsbescheinigung. Näheres
siehe S§ 9 bis 12 Z.B.O.
c) Unt erweg s.
Der Begleitscheinnehmer kann nach Ausstellung des
Scheines die Ware dem Erledigungsamt entweder ssselbst zuführen
 oder sich hierzu einer anderen Person bedienen, die er
genau über ihre Pflichten und über die Eigenschaft der Ware
als Bealeitscheingut belehren muß, wenn er sich nicht im
Sinne seiner Annahmeerklärung haftbar machen will. Jede
Person ~ sei es nun der Begleitscheinnehmer selbst oder ein
anderer –~, die „in Kenntnis des V orhandenseins
 und d er B estimm ung en des Begleits
 ch e in e s die Beförderung des Begleitscheingutes selbständig
übernommen hat“", heißt Warenführer (R.G.E. vom 15. 10.
1896 – Preuß. Zentralblatt 1897 S. 30). Dieser Warenführer
 des Begleitscheinrechts ist nicht zu verwechseln mit
d em Warenführer, der die Ware über die Grenze bis
zum nächsten Zollamt gebracht hat, also zu dem Amt, bei dem
der Begleitscheinverkehr erst seinen Anfang nimmt. Diese
beiden Warenführer können zwar ein und dieselbe natürliche
Person, ebensogut können sie aber auch verschiedene Personen
sein. Begriff fl ich sind sie in jedem Falle streng auseinanderzuhalten,
 da ihre Pflichten in zollrechtlicher Hinsicht
verschieden sind. Wenn beisspielsweise ein Ballen Tuch in
einem Fuhrwerk über die Zollgrenze gebracht wird, so ist
Warenführer im Sinne des 8 23 V.Z.G. der Kutscher. Bei
dem Grenzeingangsamt beantragt darauf ein von dem inländischen
 Empfänger beauftragter Speditör, die Ware auf
Begleitschein 1 abzufertigen. Dann wird der Spediteur Begleitscheinnehmer.
 Wenn dieser das Tuch nebst Begleitschein
der Eisenbahn zur weiteren Beförderung ins Innere übergibt,
so wird der Zugführer zum Warenführer im Sinne des Begleitscheinrechts.

Dieser Warenführer hat, falls er nicht den Begleitschein
beantragt hat und daher als Begleitscheinnehmer ohnehin da-7(


            
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