Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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zu verpflichtet ist, die War e dem Erledigung s amt 
unter Vorlegung des Begleitscheines, den er 
mit sich zu führen hat, zu g e ste l l en und bis dahin den 
Verschluß unverletzt zu erhalten (§ 44 Abs. 2 V.Z.G.). 
Anderenfalls macht er sich sr a f b a r gemäß § 136 Ziffer 6 
a. a. O., z. B., wenn er das Begleitscheingut nicht dem vor- 
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mäßigen Gestellung der Ware bei dem Empfangsamt er- 
löschen seine Pflichten. Sie unterscheiden sich also in ihrer 
Wirkung dadurch von denen des Begleitscheinnehmers, daß 
dieser bei Nichterfüllung für den Zollbetrag haftet, der 
Warenführer dagegen st r a f rechtlich verfolgt wird. Der Be- 
gleitscheinnehmer wird in dem Falle, daß der Warenführer 
seine Pflichten verletzt, nur dann bestraft, wenn er sselbst in 
irgendeiner Form bei der strafbaren Handlung mitgewirkt hat. 
Tritt unterwegs ein neuer Warenführer an die Stelle 
des bisherigen, so gehen dessen Pflichten auf den neuen über. 
Die Pflichten des alten Warenführers erlöschen damit völlig 
(§ 51 Abs. 2 Z.B.O.). 
Zuweilen tritt das Bedürfnis hervor, die Ware, die sich 
schon auf dem Wege vom Ausfertigungs- zum Empfangsamt 
befinde, einem anderen als dem in: deem : B E- 
gleitsschein vorgeschri eb enen Amte zuzu- 
T eiten, z. B. weil das Industriewerk, für das sie bestimmt 
ist, sie einer Filiale, bei der inzwischen Mangel an Ware 
dieser Art eingetreten ist, zukommen lassen will, oder weil die 
als Empfängerin angegebene Firma die Ware schon weiter- 
verkauft hat und die Sendung nun sogleich dem an einem 
anderen Orte ansässigen Käufer zuschicken will. Wenn 
der Warenführer in einem derartigen Falle schon unterwegs 
die veränderte Bestimmung erfährt, so gestatten ihm die ge- 
setzlichen Vorschriften, den zeitraubenden Umweg zu dem vor- 
geschriebenen Amte zu ersparen und die Sendung dem nächsten, 
zu Abfertigungen im Begleitscheinverfahren befugten Amte 
zuzuführen, das dann die Änderung des Besstimmungsortes 
und des Empfängers nach näherer Maßgabe des § 24 Z.B.O. 
in dem Schein genehmigen kann. Für den in dieser Weise 
eingeleiteten Teil des Verfahrens, der einen gänzlich neuen, 
in sich geschlossenen Begleitscheinverkehr zwischen dem unter- 
wegs angegangenen Amt und dem nunmehr anderweitig be- 
stimmten Erledigungsamt darstelltt, wird der Warenführer
	        
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