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Als wesentliche Erleichterung im Begleitzettelverkehr ist
weiter die in anbetracht der Person des Begleitzettelnehmers
und des Warenführers selbstverständliche zu nennen, daß eine
Sicherheit für den Zoll nicht gef or d er t wird.
Güter des freien Verkehrs dürfen den Be-
gleitzettelsendungen z u g e l a d e n werden, doch sind die Zoll-
güter, falls eine Vertauschung zu befürchten ist, durch grüne
Zettel mit dem Aufdru>k „Zollgut“ zu kennzeichnen (§ 51
E.Z.O.). Ferner müssen sämtliche Begleitzettel mit einem
grünen Rand versehen sein (neuer Abs. 3 des § 27 E.Z.O. —
R.ZU.BI. 1924 S. 8), damit es den Eisenbahnbeamten, die
eine überaus große Menge von Papieren verschiedener Art
über die Güter eines ganzen Zuges in Händen haben, jeder-
zeit sogleich auffällt, wenn ein Papier solche Güter betrifft,
die noch einer zollamtlichen Behandlung bedürfen.
Die allgemeinen strengen Bestimmungen über das Ver-
halten des Warenführers während der Waren-
b e f ör d er un g im gebundenen Verkehr sind für den Eisen-
bahnverkehr gleichfalls sehr gelockert. Notwendige Umladungen
von Begleitzettelgütern können unterwegs u. U. durch be-
sonders bevollmächtigte Eisenbahnbeamte ohne Mitwirkung
eines Zollamtes vorgenommen werden (§ 47 mit § 11 E.Z.O.).
Aus zwingenden Gründen kann auch der zollamtliche Raunt-
verschluß durch Eisenbahnbeamte geöffnet werden. Für den
neuen Verschluß in diesem Falle sowie bei sonstigen Ver-
schlußverletzungen genügt ein gemäß 88 48 und 50 E.Z.O.
angebrachter eisenbahnamtlicher Verschluß durch Bleie.
Nach Ankunft am Bestimmungsort übergibt der Zug-
führer dem zuständigen Zollamt den Begleitzettel und stellt
den weiteren Abfertigungsantrag, sofern der Empfänger dies
nicht selbst oder durch einen Vertreter besorgt. Wenn beim
Ausfertigungsamt nur eine allgemeine Deklaration abgegeben
worden ist (§8 26 Abs. 2 E.Z.O.), muß spätestens jetzt die
„eingehende“ nachgeholt werden, falls der Abfertigungsantrag
auf Verzollung lautet.
Das weitere Verfahren entspricht dann dem früher dar-
gestellten, doch ist die Erl e d i g ung des Begleitzettels ein-
facher. Das Erledigungsamt trägt den Begleitzettel in das