Full text: Grundriß des deutschen Zollrechts

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Als wesentliche Erleichterung im Begleitzettelverkehr ist 
weiter die in anbetracht der Person des Begleitzettelnehmers 
und des Warenführers selbstverständliche zu nennen, daß eine 
Sicherheit für den Zoll nicht gef or d er t wird. 
Güter des freien Verkehrs dürfen den Be- 
gleitzettelsendungen z u g e l a d e n werden, doch sind die Zoll- 
güter, falls eine Vertauschung zu befürchten ist, durch grüne 
Zettel mit dem Aufdru>k „Zollgut“ zu kennzeichnen (§ 51 
E.Z.O.). Ferner müssen sämtliche Begleitzettel mit einem 
grünen Rand versehen sein (neuer Abs. 3 des § 27 E.Z.O. — 
R.ZU.BI. 1924 S. 8), damit es den Eisenbahnbeamten, die 
eine überaus große Menge von Papieren verschiedener Art 
über die Güter eines ganzen Zuges in Händen haben, jeder- 
zeit sogleich auffällt, wenn ein Papier solche Güter betrifft, 
die noch einer zollamtlichen Behandlung bedürfen. 
Die allgemeinen strengen Bestimmungen über das Ver- 
halten des Warenführers während der Waren- 
b e f ör d er un g im gebundenen Verkehr sind für den Eisen- 
bahnverkehr gleichfalls sehr gelockert. Notwendige Umladungen 
von Begleitzettelgütern können unterwegs u. U. durch be- 
sonders bevollmächtigte Eisenbahnbeamte ohne Mitwirkung 
eines Zollamtes vorgenommen werden (§ 47 mit § 11 E.Z.O.). 
Aus zwingenden Gründen kann auch der zollamtliche Raunt- 
verschluß durch Eisenbahnbeamte geöffnet werden. Für den 
neuen Verschluß in diesem Falle sowie bei sonstigen Ver- 
schlußverletzungen genügt ein gemäß 88 48 und 50 E.Z.O. 
angebrachter eisenbahnamtlicher Verschluß durch Bleie. 
Nach Ankunft am Bestimmungsort übergibt der Zug- 
führer dem zuständigen Zollamt den Begleitzettel und stellt 
den weiteren Abfertigungsantrag, sofern der Empfänger dies 
nicht selbst oder durch einen Vertreter besorgt. Wenn beim 
Ausfertigungsamt nur eine allgemeine Deklaration abgegeben 
worden ist (§8 26 Abs. 2 E.Z.O.), muß spätestens jetzt die 
„eingehende“ nachgeholt werden, falls der Abfertigungsantrag 
auf Verzollung lautet. 
Das weitere Verfahren entspricht dann dem früher dar- 
gestellten, doch ist die Erl e d i g ung des Begleitzettels ein- 
facher. Das Erledigungsamt trägt den Begleitzettel in das
	        
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