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leger, der überhaupt als solcher nicht persönlich für den auf
den niedergelegten Waren ruhenden Zoll haftet. Dagegen ist
er zur Zahlung des Lagergeldes verpflichtet und haftet für
jeden Schaden, der durch eine etwaige gefahrdrohende Be-
schaffenheit der Ware (3. B. Explosions- oder Feuergefährlich-
keit) in der Niederlage angerichtet wird. Solche Waren ssollen
aber überhaupt nicht auf eine Niederlage verbracht werden.
Meldet sich für Waren, die schon länger als ein Jahr ein-
gelagert sind, kein Eigentümer, oder wird der bekannte Eigen-
tümer nach Ablauf der Lagerfrist vergeblich aufgefordert, die
Ware von der Niederlage zu nehmen, so kann die Zollverwal-
tung das Niederlagegut nach näherer Maßgabe des § 104
V.Z.G. verwerten.
§ 20. Die Privatlager und die fortlaufenden Konten.
a) Die Cranfit- und die Teilungs lager.
Die Privatlager unterscheiden sich von den öffentlichen
Niederlagen in erster Cinie dadurch, daß die Räume, in denen
die Waren unverzollt niedergelegt werden dürfen, im E ig en-
tum von Privatpersonen stehen. Dieser Unterschied
bedingt mannigfache gesetzliche Sondervorschriften, da bei
Benutzung von Privatlagern die Zollbelange in der Regel
nachdrücklicher gesichert werden müssen.
§ 108 V.Z.G., der die notwendigste Grundlage des
Privatlagerrechts gibt, ist durch umfangreiche Ausführungs-
bestimmungen in Form der Privatlagerordnung –~ Priv.O. ~
vom 8. 6. 1887 und vom 21. 6. 1888 (Reichs-Zentralbl.
S. 254) ergänzt. Wichtige neuere Änderungen sind veröffent-
licht im R.ZU.BI. von 1925 S. 69 und von 1926 S. 75.
Die erheblichsten Unterschiede zwischen Niederlage und
Privatlaaer möge folgende Übersicht veranschaulichen:
Oeff. Niederlage Privatlager
Verschluß nur Behörde sets rr ter. chlaß
Grzstrsatn Zollbehörde Lagerinhaber
Zugelassene in offenen Lagern nur be-
Warenarten : stimmte
H
allo