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leger, der überhaupt als solcher nicht persönlich für den auf
den niedergelegten Waren ruhenden Zoll haftet. Dagegen ist
er zur Zahlung des Lagergeldes verpflichtet und haftet für
jeden Schaden, der durch eine etwaige gefahrdrohende Beschaffenheit
der Ware (3. B. Explosions- oder Feuergefährlichkeit)
in der Niederlage angerichtet wird. Solche Waren ssollen
aber überhaupt nicht auf eine Niederlage verbracht werden.
Meldet sich für Waren, die schon länger als ein Jahr eingelagert
sind, kein Eigentümer, oder wird der bekannte Eigentümer
nach Ablauf der Lagerfrist vergeblich aufgefordert, die
Ware von der Niederlage zu nehmen, so kann die Zollverwaltung
das Niederlagegut nach näherer Maßgabe des § 104
V.Z.G. verwerten.
§ 20. Die Privatlager und die fortlaufenden Konten.
a) Die Cranfit- und die Teilungs lager.
Die Privatlager unterscheiden sich von den öffentlichen
Niederlagen in erster Cinie dadurch, daß die Räume, in denen
die Waren unverzollt niedergelegt werden dürfen, im E ig entum
von Privatpersonen stehen. Dieser Unterschied
bedingt mannigfache gesetzliche Sondervorschriften, da bei
Benutzung von Privatlagern die Zollbelange in der Regel
nachdrücklicher gesichert werden müssen.
§ 108 V.Z.G., der die notwendigste Grundlage des
Privatlagerrechts gibt, ist durch umfangreiche Ausführungsbestimmungen
in Form der Privatlagerordnung –~ Priv.O. ~
vom 8. 6. 1887 und vom 21. 6. 1888 (Reichs-Zentralbl.
S. 254) ergänzt. Wichtige neuere Änderungen sind veröffentlicht
im R.ZU.BI. von 1925 S. 69 und von 1926 S. 75.
Die erheblichsten Unterschiede zwischen Niederlage und
Privatlaaer möge folgende Übersicht veranschaulichen:
Oeff. Niederlage Privatlager
Verschluß nur Behörde sets rr ter. chlaß
Grzstrsatn Zollbehörde Lagerinhaber
Zugelassene in offenen Lagern nur be-Warenarten
: stimmte
H
allo