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ausführen dürfe, mit dem Reichsrecht vereinbar sei,
könne er im Augenblick nicht übersehen; sie scheine ihm
aber eine Änderung des Gesetzes über die freiwillige
Gerichtsbarkeit in sich zu schließen.
Auch die neuere Entscheidung des Reichsgerichts
ändere nichts an der Tatsache, daß jemand befugt sei,
eine allerdings widerrufliche privatschriftliche Vollmacht
zum Abschluß eines notariellen Veräußerungsvertrages
zu erteilen. Wenn dieser Vertrag vor dem Widerruf
abgeschlossen sei, sei er bindend. Ganz aus der Welt
schaffen lasse sich diese Möglichkeit der Umgehung des
§ 313 BGB. nicht.
Abstimmung. F 10 und s 11 wurden ahgelehnt.
Es folgte der
Bericht über die Verhandlungen der Unter-
kommission
(Maßnahmen zum Schutze des Bauernlandes gegen Auf-
saugung),
welcher von dem acht en Re dner erstattet wurde.
Die Unterkommission ist eingesett worden zur
Prüfung der Frage, ob und in welcher Weise durch
gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Aufsaugung bäuer-
licher Besitzungen vorzugehen sei. Sie unterzog sich
dieser Aufgabe in zwei Sitzungen, an deren ersterer
Vertreter verschiedener Ministerien teilnahmen. Im
Auftrage der Unterkommission erstattete der Abgeordnete
E cker (Winsen) der Vollkommission mündlich Bericht,
indem er folgendes ausführte:
In der Unterkommisssion wurde zunächst der Begriff
des Bauernlegens erläutert. Es wurde darauf hin-
gewiesen, daß ein Bauernlegen im Sinne des Verbots
Friedrichs des Großen vom Jahre 1749 seit dem Re-
gulierungsedikt vom Jahre 1816 nicht mehr bestehe.
Seit dieser Zeit sei der Ankauf bäuerlicher Besitzungen
ein legaler Vorgang und gebe nur insofern zu Bedenken
Anlaß, als volkswirtschaftliche Interessen verletßt werden.
Ferner sei zwischen Bauernlegen im weiteren und
im engeren Sinne zu unterscheiden. Im engeren Sinne
iväre darunter zu verstehen die Aufsaugung von Rustikal-
land durch Großgrundbesit,, im weiteren Sinne die Auf-
saugung von Bauernland durch Bauern oder indusltrielle
Unternehmungen.
Sodann wurde die Frage erörtert, ob ein Au f-
saugen. von Bayerknlkand in erheblichem
U mf ange tatsächlich stattf ind e. Es wurde auf
Schlesien hingewiesen, insbesondere auf Kreise wie
Nimptsch, Münsterberg, Frankenstein usw, auf die Pro-
vingen Brandenburg, Schleswig-Holstein, Pommern,
Sachsen, Hannover, Wesstfalen und die Rheinprovinz.
Die Unterkommission einigte sich nach Besprechung von
Einzelheiten auf die Formel, daß in vielen Teilen
der: Monarchie eine Verminderung. der
Bauernstellen stattfin de, und zwar aus den
verschiedensten Gründen. .
Nach Ansicht der Unterkommisssion ist zu unterscheiden
zwischen Gr ün d en, die in den Verhältnissen des
Bauern selbst liegen, und allgemeinen äußeren Gründen.
Von Gründen, die bei dem Bauern den Wunsch
hervorrufen, seine Stelle aufzugeben, kommen insbesondere
die wirtschaftlichen Verhältnisse in Frage. Es wurde der
wirtschaftliche Rückgang erwähnt, der sich in den Jahren
1896 bis 1906 in Schlesien bemerkbar machte, ferner der
Niedergang des Flachsbaues daselbst. Es wurde weiter
hervorgehoben, daß es bei der zunehmenden Leutenot für
den Bauer immer schwerer werde, eine Frau zu finden,
die in der Lage wäre, die Arbeiten zu übernehmen.
Endlich nötigten die ungünstigen Erbrechtsverhältnisse
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