Full text: Grundteilungsgesetz

' j 
ausführen dürfe, mit dem Reichsrecht vereinbar sei, 
könne er im Augenblick nicht übersehen; sie scheine ihm 
aber eine Änderung des Gesetzes über die freiwillige 
Gerichtsbarkeit in sich zu schließen. 
Auch die neuere Entscheidung des Reichsgerichts 
ändere nichts an der Tatsache, daß jemand befugt sei, 
eine allerdings widerrufliche privatschriftliche Vollmacht 
zum Abschluß eines notariellen Veräußerungsvertrages 
zu erteilen. Wenn dieser Vertrag vor dem Widerruf 
abgeschlossen sei, sei er bindend. Ganz aus der Welt 
schaffen lasse sich diese Möglichkeit der Umgehung des 
§ 313 BGB. nicht. 
Abstimmung. F 10 und s 11 wurden ahgelehnt. 
Es folgte der 
Bericht über die Verhandlungen der Unter- 
kommission 
(Maßnahmen zum Schutze des Bauernlandes gegen Auf- 
saugung), 
welcher von dem acht en Re dner erstattet wurde. 
Die Unterkommission ist eingesett worden zur 
Prüfung der Frage, ob und in welcher Weise durch 
gesetzgeberische Maßnahmen gegen die Aufsaugung bäuer- 
licher Besitzungen vorzugehen sei. Sie unterzog sich 
dieser Aufgabe in zwei Sitzungen, an deren ersterer 
Vertreter verschiedener Ministerien teilnahmen. Im 
Auftrage der Unterkommission erstattete der Abgeordnete 
E cker (Winsen) der Vollkommission mündlich Bericht, 
indem er folgendes ausführte: 
In der Unterkommisssion wurde zunächst der Begriff 
des Bauernlegens erläutert. Es wurde darauf hin- 
gewiesen, daß ein Bauernlegen im Sinne des Verbots 
Friedrichs des Großen vom Jahre 1749 seit dem Re- 
gulierungsedikt vom Jahre 1816 nicht mehr bestehe. 
Seit dieser Zeit sei der Ankauf bäuerlicher Besitzungen 
ein legaler Vorgang und gebe nur insofern zu Bedenken 
Anlaß, als volkswirtschaftliche Interessen verletßt werden. 
Ferner sei zwischen Bauernlegen im weiteren und 
im engeren Sinne zu unterscheiden. Im engeren Sinne 
iväre darunter zu verstehen die Aufsaugung von Rustikal- 
land durch Großgrundbesit,, im weiteren Sinne die Auf- 
saugung von Bauernland durch Bauern oder indusltrielle 
Unternehmungen. 
Sodann wurde die Frage erörtert, ob ein Au f- 
saugen. von Bayerknlkand in erheblichem 
U mf ange tatsächlich stattf ind e. Es wurde auf 
Schlesien hingewiesen, insbesondere auf Kreise wie 
Nimptsch, Münsterberg, Frankenstein usw, auf die Pro- 
vingen Brandenburg, Schleswig-Holstein, Pommern, 
Sachsen, Hannover, Wesstfalen und die Rheinprovinz. 
Die Unterkommission einigte sich nach Besprechung von 
Einzelheiten auf die Formel, daß in vielen Teilen 
der: Monarchie eine Verminderung. der 
Bauernstellen stattfin de, und zwar aus den 
verschiedensten Gründen. . 
Nach Ansicht der Unterkommisssion ist zu unterscheiden 
zwischen Gr ün d en, die in den Verhältnissen des 
Bauern selbst liegen, und allgemeinen äußeren Gründen. 
Von Gründen, die bei dem Bauern den Wunsch 
hervorrufen, seine Stelle aufzugeben, kommen insbesondere 
die wirtschaftlichen Verhältnisse in Frage. Es wurde der 
wirtschaftliche Rückgang erwähnt, der sich in den Jahren 
1896 bis 1906 in Schlesien bemerkbar machte, ferner der 
Niedergang des Flachsbaues daselbst. Es wurde weiter 
hervorgehoben, daß es bei der zunehmenden Leutenot für 
den Bauer immer schwerer werde, eine Frau zu finden, 
die in der Lage wäre, die Arbeiten zu übernehmen. 
Endlich nötigten die ungünstigen Erbrechtsverhältnisse 
1 5(
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.