Metadata: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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Unfallverhütung, zur Sorge für die Gesundheit der Arbeiter und in 
betreff der Lohnzahlungen, insbesondere der Vermeidung des Truck- 
systems. Durch Gesetz von 1883 sind Gewerbeinspektoren eingeführt, 
und seitdem ist erst eine durchgreifende Wirkung der Schutzgesetz- 
gebung zu konstatieren. 
E. Das Vorgehen Ungarns schliesst sich sowohl nach Zeit, wie 
Inhalt an die österreichische Gesetzgebung an. 
F. In Preussen ist zuerst die Kabinetsordre vom 6. April 1839 
zu nennen, welche die Beschäftigung von Kindern unter 9 Jahren in 
Fabriken und Bergwerken ausschliesst, für jugendliche Arbeiter bis 16 
Jahre das Maximum auf 10 Stunden ansetzt, diese indessen nur 
Wochentags und bei Tage beschäftigen lässt. Im Jahre 1853 wurde 
das Minimalalter auf 12 Jahre normiert. In ähnlicher Weise ging 
Sachsen durch Gewerbegesetz von 1861 vor, in welchem ausdrücklich 
das Trucksystem untersagt wird. Auch in den Süddeutschen Staaten 
finden wir Anfang der sechziger Jahre ein ähnliches Vorgehen. Die 
Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund vom 25. Juni 1869 
übertrug die preussischen Bestimmungen in der Hauptsache auf die 
übrigen norddeutschen Staaten, verpflichtete aber jeden Gewerbe- 
unternehmer auf seine Kosten alle diejenigen Einrichtungen herzustellen 
und zu unterhalten, welche mit Rücksicht auf die besondere Beschaffen- 
heit des Gewerbebetriebes und der Betriebsstätte zu thunlichster Sicherung 
der Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Gesundheit notwendig sind. 
Die Bestimmungen für Fabriken wurden auf Bergwerke etc. ausgedehnt. 
Da sich diese Bestimmungen als nicht ausreichend erwiesen, wurde in 
den Jahren 1874 und 75 eine allgemeine Enquete veranstaltet, deren 
Ergebnis im Jahre 1877 vom Reichskanzleramt publiziert wurde. Hierauf 
stützte sich die Novelle zur Gewerbeordnung von 1878, welche den 
Schutz erweitert. In der Legislaturperiode von 1887—B88 stellte der 
Reichstag weitergehende Forderungen, namentlich auch in betreff der 
Regelung der Sonntagsruhe, doch lehnte der Bundesrat die Vorlage ab. 
Am 4. Februar 1890 erschienen die beiden kaiserlichen Erlasse, welche 
einen Umschwung der Auffassung an leitender Stelle kund gaben und 
die Abhaltung einer internationalen Konferenz und die Berufung des 
preussischen Staatsrates anordneten, um den Arbeiterschutz zeitgemäss 
auszugestalten. Besonders sollten auch die staatlichen Bergwerke zu 
Musteranstalten für die Haltung der Arbeiter verwertet werden. - 
Die internationale Konferenz hatte für Deutschland keinen erheb- 
lichen Einfluss, da die dort aufgestellten Forderungen in Deutschland 
bereits realisiert waren, zum Teil sogar hinter dem bereits Erreichten zurück- 
blieben, Ist in den Staatswerken in neuerer Zeit auch namentlich für 
Arbeiterwohnungen mancherlei geschehen, so kann ihrem Vorgehen 
doch eine durchgreifende Bedeutung nicht beigelegt werden. Die fort- 
dauernden, gehässigen Angriffe der Sozialdemokratie gegen Kaiser und 
Reich haben offenbar verstimmend gewirkt, und wenn auch erklärlich, 
so doch in beklagenswerter Weise den Eifer der Regierung erlahmen 
lassen, für die Arbeiterklasse energischer einzutreten. Dagegen ist aus 
den Verhandlungen des Staatsrats das Arbeiterschutzgesetz von 1891 
hervorgegangen, welches seitdem eine Ergänzung durch die sogenannte 
Handwerkernovelle vom 26. Juli 1897 gefunden hat, durch das 
Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 in betreff der Handlungs- 
Ungarn, 
Preussen. 
Norddeutscher 
Bund 1860. 
deutsches 
Reich.
	        
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