Full text: Volkswirtschaftspolitik (2.1902)

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11 stündige Beschäftigung. und gleichfalls nur bei Tage beschränkt. 
An Vorabenden der Sonn- und Festtage müssen sie um 51, Uhr ent- 
Jassen werden; und es wird damit die Arbeitszeit auf 10 Stunden 
ermässigt. Verheiratete Frauen können eine Verlängerung der sonst 
auf eine Stunde normierten Mittagspause um eine halbe Stunde ver- 
langen. Wegen aussergewöhnlicher Häufung der Arbeit kann auf An- 
trag des Arbeitgebers die untere Verwaltungsbehörde auf die Dauer von 
2 Wochen die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre bis 10 
Uhr abends an den Wochentagen, ausser Sonnabends, unter der Voraus- 
setzung gestatten, dass die tägliche Arbeitszeit 13 Stunden nicht über- 
schreitet, aber üherhaupt im Kalenderjahre nicht für mehr als 40 Tage. 
Für eine 2 Wochen überschreitende Dauer kann die Erlaubnis nur von 
der höheren Verwaltungsbehörde erteilt werden. Gegen die Versagung 
der Erlaubnis steht die Beschwerde an die vorgesetzte Behörde zu. 
In Preussen und Bayern sind diese Ausnahmen durch sehr strenge 
Vollzugsvorschriften wesentlich erschwert. In einzelnen Fabrikations- 
zweigen kann von dem Bundesrate mit entsprechenden Beschränkungen 
die Beschäftigung der Arbeiterinnen auch in der Nacht zugelassen 
werden. Wöchnerinnen dürfen während 4 Wochen nach ihrer Nieder- 
kunft überhaupt nicht, und während der folgenden 2 Wochen nur auf 
Grund eines ärztlichen Zeugnisses beschäftigt werden. 
Sehr eingehend ist nach den letzten Gesetzen für die Sonntags- 
ruhe gesorgt, und zwar nicht nur aus religiösen Rücksichten, sondern 
auch aus sozialen. Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat im 
allgemeinen 24 Stunden zu betragen, für zwei aufeinanderfolgende 
Sonn- und Festtage 36, für die drei grossen zweitägigen Feste 48 
Stunden zu dauern. Für das Handelsgewerbe ist bestimmt, dass Ge- 
hülfen, Lehrlinge und Arbeiter an Sonn- und Festtagen nicht länger 
als 5 Stunden, an den drei Hauptfesttagen aber überhaupt nicht be- 
schäftigt werden dürfen. Für die letzten 4 Wochen vor Weihnachten, 
sowie für einzelne Sonn- und Festtage, an welchen örtliche Verhält- 
nisse einen erweiterten Geschäftsverkehr erfordern, kann die Polizei- 
behörde eine Beschäftigung bis auf 10 Stunden zulassen. Um diese 
Beschränkungen zu erleichtern, darf in offenen Verkaufsstellen über 
die erwähnten Zeiten hinaus der Gewerbebetrieb überhaupt nicht statt- 
finden. 
In einer bestimmten Kategorie von Gewerbszweigen können von 
dem Bundesrate Ausnahmen zugelassen werden, und sie sind insbeson- 
dere dort gewährt, wo es sich um Befriedigung täglicher Bedürfnisse 
der Bevölkerung, z. B. um Nahrungs- und Genussmittel, oder gerade 
an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse handelt, z.B. 
Barbiere, Friseure, Tabaksläden. (Ueberhaupt sind von diesen Be- 
stimmungen ausgenommen das Gast- und Schankwirtschaftsgewerbe, 
Musikaufführungen, Schaustellungen und ähnliche Lustbarkeiten, sowie 
die Verkehrsgewerbe. Für die letzteren sind besondere Bestimmungen 
erlassen. 
Das Trucksystem ist verboten, und für die Lohnzahlungen sind 
besondere Bestimmungen erlassen, die sich nicht nur auf Fabriken, son- 
dern auch auf die Hausindustrie, nicht aber auf Gehülfen und Lehr- 
linge in Handelsgeschäften und Apotheken beziehen. Die Löhne der 
Arbeiter sind in Reichswährung zu berechnen und bar auszuzahlen. 
Sonntagsruhe. 
\usnahmen. 
Trucksystem,
	        
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