war es erforderlich, auch Verstößen gegen diese Ver-
pflichtungen aus der Konvention eine Sanktion zu vEr-
leihen. Eine Hohe Vertragschließende Partei, die sich
einer vom Gericht angeoräneten Maßnahme gegen den Zu-
iderhandelnden Staat entzieht, muß ihrerseits Sanktio-
nen der übrigen Mitgliederstaaten befürchten.
Artikel XIV
3estimmungen über das Inkrafttreten dieser Konvention.
Artikel XV
Jeder selbständige Staat kann dieser Konvention durch
bb „..... beitreten. Mit dem Beitritt tritt
er in die Rechte und Verpflichtungen aus dieser Konven-
tion ein.