Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Dieserabsolute Schutz des Eigentums wird mit der 
Methode des relativen Schutzes der Gleichstellung 
der Ausländer mit den Inländern kombiniertz Ausländer dürfen 
hinsichtlich von Enteignungen nicht schlechter gestelit werden 
als Inländer, 
Vgl.Art.V, Abs,5 des Vertrages mit 
Deutschland; Art.,VI, Abs.4 des Vertra- 
zes mit dapanz Art, VI, Abs, 5 des Ver- 
trages mit. Israel, . 
Inländergleichbehandlung wird den Ausländern auch bei der Aus- 
übung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und bei dem Erwerb und der 
Verfügung über bewegliches und unbewegliches Vermögen zugesichert. 
Vgl. Art, VII, Abs,1 und Art,XI des Vertra- 
ges mit Deutschland 
Die Inländergleichbehanüälung wird aber dadurch weitgehend einge- 
schränkt, dass (z.B. gemäss Art, VII, Abs, 2, des Vertrages mit 
Deutschland) die Vertragspartner auf gewissen Gebieten, wie der 
Nachrichtenübermittlung, dem Verkehrswesen, der Nutzung von Land, 
Ausbeutung von Boden und Naturschätzen, Bankgeschäften und Äähn- 
lichen das Recht haben, den Ausländern grössere Beschränkung als 
Inländern aufzuerlegen., Das Prinzip des Schutzes der erworbenen 
Rechte (vested rights) wirkt sich gegenüber diesen Beschränkungen 
dadurch aus, dass diese auf schon bestehende Unternehmungen nicht 
angewandt werden dürfen. 
In engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Vermögens- 
3achutz stehen die Vorschriften, die Devisenbeschränkungen gegen- 
über Ausländern eingchränkeh, Auch hier gelten in den meisten Ver- 
trägen die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünsti- 
gung. Darüberhinaus wird hinsichtlich des Transfers von Kapital 
und Erträgen aus Investitionen die Forderung aufgestellt, dass 
iieser nicht unnötig eingeschränkt werden darf, Diese Transfer- 
Freiheit soll insbesondere für Entschädigungen für Enteignungen 
vyelten. 
Vgl. Art, XII, Abs.4 des Vertrages mit Deutschland; 
Art. XII, Abs, 3 des Vertrages mit Japan; Art, XIL, 
Abs, 4, des Vertrages mit Israel,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.