Dieserabsolute Schutz des Eigentums wird mit der
Methode des relativen Schutzes der Gleichstellung
der Ausländer mit den Inländern kombiniertz Ausländer dürfen
hinsichtlich von Enteignungen nicht schlechter gestelit werden
als Inländer,
Vgl.Art.V, Abs,5 des Vertrages mit
Deutschland; Art.,VI, Abs.4 des Vertra-
zes mit dapanz Art, VI, Abs, 5 des Ver-
trages mit. Israel, .
Inländergleichbehandlung wird den Ausländern auch bei der Aus-
übung ihrer geschäftlichen Tätigkeit und bei dem Erwerb und der
Verfügung über bewegliches und unbewegliches Vermögen zugesichert.
Vgl. Art, VII, Abs,1 und Art,XI des Vertra-
ges mit Deutschland
Die Inländergleichbehanüälung wird aber dadurch weitgehend einge-
schränkt, dass (z.B. gemäss Art, VII, Abs, 2, des Vertrages mit
Deutschland) die Vertragspartner auf gewissen Gebieten, wie der
Nachrichtenübermittlung, dem Verkehrswesen, der Nutzung von Land,
Ausbeutung von Boden und Naturschätzen, Bankgeschäften und Äähn-
lichen das Recht haben, den Ausländern grössere Beschränkung als
Inländern aufzuerlegen., Das Prinzip des Schutzes der erworbenen
Rechte (vested rights) wirkt sich gegenüber diesen Beschränkungen
dadurch aus, dass diese auf schon bestehende Unternehmungen nicht
angewandt werden dürfen.
In engem Zusammenhang mit den Bestimmungen über den Vermögens-
3achutz stehen die Vorschriften, die Devisenbeschränkungen gegen-
über Ausländern eingchränkeh, Auch hier gelten in den meisten Ver-
trägen die Grundsätze der Inländerbehandlung und der Meistbegünsti-
gung. Darüberhinaus wird hinsichtlich des Transfers von Kapital
und Erträgen aus Investitionen die Forderung aufgestellt, dass
iieser nicht unnötig eingeschränkt werden darf, Diese Transfer-
Freiheit soll insbesondere für Entschädigungen für Enteignungen
vyelten.
Vgl. Art, XII, Abs.4 des Vertrages mit Deutschland;
Art. XII, Abs, 3 des Vertrages mit Japan; Art, XIL,
Abs, 4, des Vertrages mit Israel,