Full text : Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

Siehe Vertrag der Vereinigten Staaten von
Amerika mit Polen vom 24, April 1946 und
27. Dezember 1946; Protokoll zwischen Großbritannien
 und Polen vom 31. Oktober 1947;
Protokoll zwischen Frankreich und Polen vom
12. November 19473; Abkommen zwischen der
Schweiz und Polen vom 25. Juni 1949; Abkommen
der Vereinigten Staaten von Amerika mit der
Tschechoslowakei vom 14. November 1946;
Abkommen der Schweiz mit der Tschechoslowakei
in den Protokollen vom 18. Dezember 1946
und 18, Januar 1947, sowie Abkommen der
Schweiz mit der Tschechoslowakei vom 22, Dezember
 1949; Abkommen zwischen den Vereinigten
Staaten von Amerika und Jugoslawien vom
19. Juli 1948 und zwischen der Schweiz und
Jugoslawien vom 27; September 1948, Vgl. dazu
Makarov, Die Nationalisierungsmaßnahmen und
die Entschädigung der durch sie betroffenen
Ausländer in der internationalen Praxis der
letzten Jahre, in: Um Recht und Gerechtigkeit,
Festgabe für Kaufmann, S. 249 ff., 256;
Doman, Post-war Nationalization of Foreign
Froperty in Europe, in Columbia Law Review,
1948, S. 11253 Bindschedler, Verstaatlichungsmaßnahmen
 und Entschädigungspflicht nach
Völkerrecht, Zürich 1950 S, 63 ff.

In diesen Verträgen werden:für die Entschädigung zwei verschiedene
 Methoden angewanät. die individuelle
Entschädigung und dıe G1l09o hal - Entschädigung.

Bei der individuellen Entschädigung sind die von einer Enteignung
 betroffenen Ausländer genau entsprechend ihrem
Verlust zu entschädigen. Sie sind die Anspruchsberechtigten;
in den Verträgen schaffen ihre Heimatstaaten nur die Voraussetzung
 für die Geltendmachung ihrer Rechte.

In den Verträgen, die diesem Prinzip folgen, wurde der Grund-«
satz der angemessenen und effektiven Entschädi«-gung
 aufgestellt.

So zZ. B. iu dem britisch-polnischen Protokoll
vom 31. Oktober 1947: $ 3 "Compensation to
British owners and shareholders under artiele:7
of the Polish Law of January 3, 1946, regarding.
the taking over by the State of the basie branches
of the national economy ...shall be 8so assesseC
as to be adequate and so paid as to be effective.
            
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