Full text: Internationale Konvention zum gegenseitigen Schutz privater Vermögensrechte im Ausland

3a) 
Beschränkung oder Aufhebung von Konzessionen im 
Sinne von Art, 3 (e); 
3) Beschränkung des Geldtransfers für laufende Zahlun- 
gen über die Bestimmungen des Abkommens über den 
Internationalen Währungsfonds hinaus. 
4) Soweit in zwischenstaatlichen oder sonstigen Vereinbarungen 
5der durch Verwaltungsakte einer der Hohen Vertragschließen- 
Jen Parteien Ausländern eine bessere Behandlung, auch durch 
Meistbegünstigungsklauseln, zugesichert ist als Inländern, 
aind diese Zusicherungen maßgebend. 
‘5) 
Der Transfer von Kapital und Erträgen aus Vermögensinvesti- 
tionen sowie von Zahlungen im Rahmen von Entschädigungen im 
zinne von Art. VII und VIII wird in jedem Palle garantiert. 
Artikel V 
4) 
Jede der Hohen Vertragschließenden Parteien behält sich 
das Recht vor, den Erwerb, die Nutzung und Verwaltung von 
Vermögen, Rechten und Interessen, durch Ausländer und deren 
Verfügungsrecht darüber zum Zwecke der Betätigung auf den 
Gebieten der öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Ver- 
xehrs, der Verwertung von Kernenergie und der Produktion 
von Waffen und Kriegsmaterial zu beschränken. 
’2) Beabsichtigt eine der Hohen Vertragschließenden Parteien 
sine der in Abs. 1 dieses Artikels bezeichneten Beschrän- 
kungen vorzunehmen, so hat sie diese den Regierungen sämt- 
licher Hoher Vertragschließender Parteien rechtzeitig im 
voraus anzuzeigen. Unbeschadet weitergehender Begünstigun- 
gen von Angehörigen einer der anderen der Hohen Verftfrag- 
schließenden Parteien dürfen jedoch die erlassenen Beschrän- 
kungen für einen Zeitraum von 30 Jahren auf im Inland 
sehon bestehende Vermögen, Rechte und Interessen von Ange- 
hörigen einer der anderen Hohen Vertragschließenden Par- 
teien nicht angewandt werden.
	        
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