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gewährt hat oder gewähren wird. Diese Begünstigung
sei somit schon von jetzt an auf die Angehörigen der
Schweiz, Brasiliens und Dänemarks anwendbar und
sie werde insbesondere auf die Angehörigen des Deutschen
Reiches anwendbar sein, sobald dieses die Anwendbarkeit
der Verordnung vom 7. Mai 1915 auch
auf französische Staatsangehörige anerkannt*) haben
wird.
(Österreichisches Patentblatt 1915, Seite 162/163.)
ö. Beschlagnahme feindlicher Zollgüter;
Ursprungszeugnisse.
a) Zollgüter.
Finanzmini st erium. Generaldirektion
der Zölle. 1. Division. 1. Bureau. Tarif.
Waren deutscherund österreichischerHerkunft
zur Zeit im Z olla m t. Nr. 8389. P arts.
den 13. August 1914. Note der Generaldirektion
an den Herrn Direktor in Lyon.
Die Frage wurde aufgeworfen, ob Waren deutscher
und österreichischer Herkunft, welche zurzeit in Zollämtern
deponiert sind, sei es in den speziell für unter
Zollverschluß stehende Waren eingerichteten Stationslagerräumen,
sei es in den wirklichen Zollämtern, zur
Verfügung der Interessenten gehalten werden sollen oder
nicht.
Unterm 8. d. M. hat der Finanzminister beschlossen,
daß zwischen Waren, welche zum Verbrauch oder zur
Einlagerung zollämtlich deklariert wurden, und solchen,
die noch nicht zur zollämtlichen Deklaration gelangten,
eine Unterscheidung getroffen werden solle. Die ersteren
können den Empfängern, falls es sich nicht um deutsche
oder österreichische Staatsangehörige handelt, zu den
gewöhnlichen Bedingungen des Tarifes oder der Zollamtslagerbestimmungen
ausgefolgt werden. Die nicht
zollämtlich deklarierten Waren sowie auch jene für
deutsche und österreichische Staatsangehörige bestimmten,
werden provisorisch zurückgehalten, um konfisziert und
zugunsten des Staatsschatzes verkauft zu werden.
Zwecks Anwendung dieser Entscheidung wird man
sich an folgende Bestimmungen zu halten haben:
Waren, welche zur Zeit der Notifizierung
dieses Erlasses an den
Zolldienst in der Einzelheit nicht
deklariert sind.
Waren, welche zur Zeit der Notifizierung
dieses Erlasses an den
Zolldienst in der Einzelheit deklariert
sind oder nicht und für
deutsche u. österreichische
Staatsangehörige b est
i m m t sind.
Diese sind provisorisch
zurückzuhalten,
um konfisziert
und zugunsten des
Staatsschatzes verkauft
zu werden.
*) Siehe S. 21.
Waren, welche zur Zeit der Notifizierung
dieses Erlasses an den
Zolldienst für den Verbrauch oder
zur Einlagerung zollämtlich deklariert
werden und nicht für
deutsche und österreichische Staatsangehörige
bestimmt sind.
Zu den gewöhnlichen
Bedingungen
des früher in Kraft
gewesenen Zolltarifes
abzugeben
oder auf Lager zu
nehmen.
Waren, welche zur Zeit der Notifizierung
dieses Erlasses an den
Zolldienst zur zeitweisen Admission
zollämtlich erklärt werden und für
deutsche und österreichische Staatsangehörige
bestimmt sind.
Diese Operation
kann auf gewöhnliche
Art vorgenommen
werden.
Transitwaren,
welche zur Zeit des Vorliegenden
nicht Gegenstand einer endgültigen
Detailzollerklärung und nicht
für deutsche und österreichische
Staatsangehörige bestimmt sind.
Welche für deutsche und österreichische
Staatsangehörige bestimmt
sind und Gegenstand einer
endgültigen Detailzollerklärung sind
oder nicht sind.
Ob es sich nun um
gewöhnlichen oder
internationalen
Transit handeln
möge, wirddieWare
provisorisch durch
das Empfangsamt
zurückgehalten, um
konfisziert und zugunsten
des Staatsschatzes
verkauft zu
werden.
Was die eingelagerten Waren anbelangt, welche
später zur Verzollung deklariert würden, muß für dieselben
der Zoll des Allgemeinen Zolltarifes zur Anwendung
gebracht werden. Jedoch wird eine Ausnahme
geschaffen für Alimentationsgüter, welche infolge der
bestehenden Umstände provisorisch den Minimaltarif genießen
können. — Ich bitte die Direktoren dringendst.
Instruktionen in Übereinstimmung mit dem Vorliegenden
zu erteilen.
K) Ursprungszeugnisse.
Die französische Regierung hat verfügt, daß für
alle aus neutralen Ländern nach Frankreich eingeführten
Waren Ursprungszeugnisse beizubringen sind.
Die Zeugnisse müssen von den Zollämtern des
Ausfuhrlandes ausgestellt sein. Eine konsularische Beglaubigung
wird nicht verlangt. Die Zollämter haben
in verbindlicher Weise (obligatoirement) den Ursprung
der Ware zu bezeugen und zu bestätigen, daß deren
Ausfuhr nicht zur Löschung eines Begleitscheins oder
Zollagerscheines, eines Freipasses oder zur Herausgabe
des hinterlegten Zollbetrages erfolgt.
Die Bescheinigung ist sowohl für alle zur unmittelbaren
oder mittelbaren Durchfuhr durch Frankreich angemeldeten,
als auch für alle zum Verbrauch in diesem
Lande abzufertigenden Waren ersorderlich. Im Falle
unrichtiger Angaben wird das gerichtliche Verfahren
eingeleitet.