Full text : Schutz dem Arbeiter!

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gewährt  hat  oder  gewähren  wird.  Diese  Begünstigung
sei  somit  schon  von  jetzt  an  auf  die  Angehörigen  der
Schweiz,  Brasiliens  und  Dänemarks  anwendbar  und
sie  werde  insbesondere  auf  die  Angehörigen  des  Deutschen ­
  Reiches  anwendbar  sein,  sobald  dieses  die  Anwendbarkeit ­
  der  Verordnung  vom  7.  Mai  1915  auch
auf  französische  Staatsangehörige  anerkannt*)  haben
wird.
(Österreichisches  Patentblatt  1915,  Seite  162/163.)
ö.  Beschlagnahme  feindlicher  Zollgüter;
Ursprungszeugnisse.
a)  Zollgüter.
Finanzmini  st  erium.  Generaldirektion
der  Zölle.  1.  Division.  1.  Bureau.  Tarif.
Waren  deutscherund  österreichischerHerkunft
  zur  Zeit  im  Z  olla  m  t.  Nr.  8389.  P  arts.
den  13.  August  1914.  Note  der  Generaldirektion ­
  an  den  Herrn  Direktor  in  Lyon.
Die  Frage  wurde  aufgeworfen,  ob  Waren  deutscher
und  österreichischer  Herkunft,  welche  zurzeit  in  Zollämtern ­
  deponiert  sind,  sei  es  in  den  speziell  für  unter
Zollverschluß  stehende  Waren  eingerichteten  Stationslagerräumen, ­
  sei  es  in  den  wirklichen  Zollämtern,  zur
Verfügung  der  Interessenten  gehalten  werden  sollen  oder
nicht.
Unterm  8.  d.  M.  hat  der  Finanzminister  beschlossen,
daß  zwischen  Waren,  welche  zum  Verbrauch  oder  zur
Einlagerung  zollämtlich  deklariert  wurden,  und  solchen,
die  noch  nicht  zur  zollämtlichen  Deklaration  gelangten,
eine  Unterscheidung  getroffen  werden  solle.  Die  ersteren
können  den  Empfängern,  falls  es  sich  nicht  um  deutsche
oder  österreichische  Staatsangehörige  handelt,  zu  den
gewöhnlichen  Bedingungen  des  Tarifes  oder  der  Zollamtslagerbestimmungen ­
  ausgefolgt  werden.  Die  nicht
zollämtlich  deklarierten  Waren  sowie  auch  jene  für
deutsche  und  österreichische  Staatsangehörige  bestimmten,
werden  provisorisch  zurückgehalten,  um  konfisziert  und
zugunsten  des  Staatsschatzes  verkauft  zu  werden.
Zwecks  Anwendung  dieser  Entscheidung  wird  man
sich  an  folgende  Bestimmungen  zu  halten  haben:

Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  in  der  Einzelheit  nicht
deklariert  sind.
Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  in  der  Einzelheit  deklariert ­
  sind  oder  nicht  und  für
deutsche  u.  österreichische
Staatsangehörige  b  est
  i  m  m  t  sind.

Diese  sind  provisorisch ­
  zurückzuhalten, ­
  um  konfisziert
und  zugunsten  des
Staatsschatzes  verkauft ­
  zu  werden.

*)  Siehe  S.  21.

Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  für  den  Verbrauch  oder
zur  Einlagerung  zollämtlich  deklariert ­
  werden  und  nicht  für
deutsche  und  österreichische  Staatsangehörige ­
  bestimmt  sind.

Zu  den  gewöhnlichen ­
  Bedingungen
des  früher  in  Kraft
gewesenen  Zolltarifes ­
  abzugeben
oder  auf  Lager  zu
nehmen.

Waren,  welche  zur  Zeit  der  Notifizierung ­
  dieses  Erlasses  an  den
Zolldienst  zur  zeitweisen  Admission
zollämtlich  erklärt  werden  und  für
deutsche  und  österreichische  Staatsangehörige ­
  bestimmt  sind.

Diese  Operation
kann  auf  gewöhnliche ­
  Art  vorgenommen ­
  werden.

Transitwaren,
welche  zur  Zeit  des  Vorliegenden ­
  nicht  Gegenstand  einer  endgültigen ­
  Detailzollerklärung  und  nicht
für  deutsche  und  österreichische
Staatsangehörige  bestimmt  sind.
Welche  für  deutsche  und  österreichische ­
  Staatsangehörige  bestimmt ­
  sind  und  Gegenstand  einer
endgültigen  Detailzollerklärung  sind
oder  nicht  sind.

Ob  es  sich  nun  um
gewöhnlichen  oder
internationalen
Transit  handeln
möge,  wirddieWare
provisorisch  durch
das  Empfangsamt
zurückgehalten,  um
konfisziert  und  zugunsten ­
  des  Staatsschatzes ­
  verkauft  zu
werden.

Was  die  eingelagerten  Waren  anbelangt,  welche
später  zur  Verzollung  deklariert  würden,  muß  für  dieselben ­
  der  Zoll  des  Allgemeinen  Zolltarifes  zur  Anwendung ­
  gebracht  werden.  Jedoch  wird  eine  Ausnahme
geschaffen  für  Alimentationsgüter,  welche  infolge  der
bestehenden  Umstände  provisorisch  den  Minimaltarif  genießen ­
  können.  —  Ich  bitte  die  Direktoren  dringendst.
Instruktionen  in  Übereinstimmung  mit  dem  Vorliegenden
zu  erteilen.

K)  Ursprungszeugnisse.
Die  französische  Regierung  hat  verfügt,  daß  für
alle  aus  neutralen  Ländern  nach  Frankreich  eingeführten
Waren  Ursprungszeugnisse  beizubringen  sind.
Die  Zeugnisse  müssen  von  den  Zollämtern  des
Ausfuhrlandes  ausgestellt  sein.  Eine  konsularische  Beglaubigung ­
  wird  nicht  verlangt.  Die  Zollämter  haben
in  verbindlicher  Weise  (obligatoirement)  den  Ursprung
der  Ware  zu  bezeugen  und  zu  bestätigen,  daß  deren
Ausfuhr  nicht  zur  Löschung  eines  Begleitscheins  oder
Zollagerscheines,  eines  Freipasses  oder  zur  Herausgabe
des  hinterlegten  Zollbetrages  erfolgt.
Die  Bescheinigung  ist  sowohl  für  alle  zur  unmittelbaren ­
  oder  mittelbaren  Durchfuhr  durch  Frankreich  angemeldeten, ­
  als  auch  für  alle  zum  Verbrauch  in  diesem
Lande  abzufertigenden  Waren  ersorderlich.  Im  Falle
unrichtiger  Angaben  wird  das  gerichtliche  Verfahren
eingeleitet.
            
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