Object : Der Wirtschaftskrieg

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Verfügung  eine  Ordnungsbuße  bis  zu  50.000  Kronen
bemessen,  haben  aber  ihm  zuvor  Gelegenheit  zur
Äußerung  zu  geben.
8  8.  Durch  den  Umstand,  daß  zugunsten  von
Angehörigen  oder  Einwohnern  (8  9)  feindlicher  Staaten ­
  bestandene  Schulden  oder  in  ihrem  Eigentum  gewesene ­
  Gelder,  Wertpapiere  oder  sonstige  bewegliche
Sachen  nach  dem  31.  Juli  1914  auf  eine  andere  Person ­
  übergegangen  sind,  wird  die  Anwendung  der  gegenwärtigen ­
  Verordnung  nicht  verhindert.
8  9.  Diejenigen  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung,  welche  Angehörige  und  Einwohner
feindlicher  Staaten  betreffen,  sind  auf  juristische  Personen ­
  entsprechend  anzuwenden.
8  10.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt
sich,  soweit  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,  die
in  einem  im  Gesamtgebiete  der  Länder  der  ungarischen ­
  heiligen  Krone  geltenden  Gesetze  geregelt  und
bezüglich  des  Vollzuges  nicht  der  kroatisch-slavoni-,
scheu  Autonomie  vorbehalten  sind,  auch  auf  Kroatien-Slavonien.

8  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  23.  Oktober  1914
in  Kraft.
(„Ungarisches  Amtsblatt"  vom  23.  Oktober  1914.)
2.  Zahlungsverbote.
Verbot  von  Geld-  und  Wertpapicrleistungen  an
Großbritannien  und  Frankreich.
(Verordnung  vom  9.  November  1914,  Zahl  8286.)
Auf  Grund  der  im  §  16  G.-A.  LXIII;  1912  über
die  Ausnahmsverfügungen  für  den  Kriegsfall  hat  das
königlich  ungarische  Ministerium  als  Retorsion  folgendes ­
  verarmet:
8  1.  Bis  auf  weitere  Verfügung  ist  es  verboten,
zugunsten  der  Bürger  von  Großbritannien  und  Frankreich ­
  sowie  der  Kolonien  und  auswärtigen  Besitze
dieser  Staaten,  ferner  zugunsten  der  auf  den  erwähnten ­
  Gebieten  wohnenden  Personen  mittels  Bargeldes, ­
  Wechsels,  Schecks,  Anweisung  oder  auf  andere
Weise  direkt  oder  indirekt  eine  Zahlung  zu  leisten  sowie ­
  auch  Bargeld  oder  Wertpapiere  mittelbar  oder  unmittelbar ­
  für  die  erwähnten  Gebiete  auszuliefern.
Dieses  Verbot  ist  auch  für  jene  Rechtsnachfolger
wirksam,  die  die  Forderung  nach  dem  13.  August  1914
erworben  haben.
8  2.  Hinsichtlich  solcher  Wechsel,  Assignationen,
Warrants  und  Schecks,  die  unter  das  im  §  1  enthaltene ­
  Verbot  fallen,  wird  der  Zahlungstermin  bis
auf  weitere  Verfügung  aufgeschoben  und  der  Termin
der  Präsentierung  und  der  Protestlevierung,  bei
Schecks  aber  der  Termin  der  im  8  17  G.-A.  LVIII:
1908  erwähnten  Legitimierung  bis  auf  weitere  Verfügung ­
  verlängert.
8  3.  Unter  die  Verfügung  des  §  1  fallen  nicht
die  in  den  Ländern  der  ungarischen  heiligen  Krone

oder  in  den  unter  der  Regierung  Sr.  Majestät  stehenden ­
  übrigen  Ländern  und  Provinzen  vollzogenen
Zahlungen  und  sonstigen  Leistungen,  wenn  sie  zugunsten ­
  eines  aus  diesen  Gebieten  ständig  wohnenden
britischen  oder  französischen  Staatsbürgers  erfolgten,
oder  wenn  sie  sich  auf  eine  Forderung  beziehen,  die
aus  einem  von  einem  britischen  oder  französischen
Staatsbürger  auf  den  erwähnten  Gebieten  betriebenen
kommerziellen  oder  gewerblichen  Geschäfte  oder  aus
seiner  Wirtschaft  entstanden  ist.
8  4.  Unter  die  Verfügung  des  8  1  fallen  nicht
die  zugunsten  ungarischer  oder  österreichischer  Staatsbürger ­
  oder  nach  Bosnien  und  der  Herzegowina  zuständiger ­
  Personen  bestimmten  Unterstützungsspenden.
8  5.  Der  königlich  ungarische  Handelsminister
und  der  königlich  ungarische  Finanzminister  können
im  allgemeinen  oder  von  Fall  zu  Fall  von  dem  im
8  1  enthaltenen  Verbote  Ausnahmen  gestatten.
8  6.  Nach  den  unter  das  im  8  1  enthaltene  Verbot ­
  fallenden  Forderungen  sind  für  die  Zeit  des  Verbotes ­
  keine  Verzugszinsen  zu  zahlen.
8  7.  Wer  infolge  des  im  8  1  enthaltenen  Verbotes ­
  keine  Zahlung  leisten  darf,  kann  das  den  Gegenstand ­
  seiner  Schuld  bildende  Bargeld  oder  Wertpapier ­
  zugunsten  des  Gläubigers  bei  der  königlich
ungarischen  Postsparkasse  in  Budapest  oder  bei  der
Budapester  Hauptanstalt  der  Österreichisch-ungarischen ­
  Bank  mit  der  Wirkung  der  Erfüllung  deponieren.
8  8.  Demjenigen,  der  das  im  8  1  enthaltene
Verbot  verletzt,  können  der  königlich  ungarische  Handelsminister ­
  und  der  königlich  ungarische  Finanzminister ­
  durch  gemeinsame  Verfügung  eine  bis  zu
50.000  Kronen  reichende  Ordnungsstrafe  auferlegen,
doch  geben  sie  ihm  vorher  Gelegenheit,  fich  zu  äußern.
8  9.  Die  Verfügungen  dieser  Verordnung  sind
auf  die  Rechtspersonen  entsprechend  anzuwenden.
8  10.  Die  Geltung  dieser  Verordnung  erstreckt
sich,  insoferne  sie  sich  auf  Rechtsverhältnisse  bezieht,
die  in  einem  auf  dem  ganzem  Gebiete  der  Länder
der  ungarischen  heiligen  Krone  gültigen  Gesetze  geregelt ­
  und  hinsichtlich  des  Vollzuges  nicht  der  Autonomie ­
  Kroatiens  und  Slavoniens  vorbehalten  sind,
auch  auf  Kroatien-Slavonien.
8  11.  Diese  Verordnung  tritt  am  11.  November
1914  in  Kraft.
(„Ungarisches  Amtsblatt"  vom  11.  Novcmbu  1914.)
Verordnung  des  königl.  ungarischen
H  a  n  d  e  l  s  m  i  n  i  st  e  r  s  und  des  k  ö  n  i  g  l.  ungarischen ­
  Finanzministers,  Z.  81.591,
X.  LI.,  über  Ausnahmen  vom  Zahlungsverbote
gegen  Großbritannien.
Auf  Grund  der  im  8  5  der  Verordnung  des
königlich  ungarischen  Ministeriums  vom  9.  November
1914,  Z.  8286,  über  die  Erlassung  eines  Zahlungsverbotes ­
  gegen  Großbritannien  und  Frankreich  er-
            
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