fullscreen: Der deutsche Zollverein

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preußischer-, und Leipzig sächsischerseits. Noch war man in Sachsen 
so zaghaft, daß man sogar die Naumburger Messe für eine ge 
fährliche Konkurrentin der-Leipziger ansah, und verlangte für Leipzig 
denselben Meßrabatt, den Preußen Frankfurt gewährte, was 
Maaßen wieder zu gefährlich für dieses ansah. So zogen sich die 
Verhandlungen, die sächsischerseits von dem sehr tüchtigen Finanz 
minister von Zeschau geführt wurden, ergebnislos in die Länge, 
bis das Ereignis eintrat, das Sachsen zu einer möglichst raschen 
Entscheidung zwang. 
Bei dem Abschluß des Handelsvertrags mit dem württem- 
bergisch-bayrischen Zollverein ain 27. Mai 182» war bereits auf 
die Möglichkeit einer späteren Verschmelzung des nördlichen mit 
dem südlichen Vereine hingewiesen worden. Mittlerweile hatten 
sich die schon früher berührten finanziellen Schwierigkeiten des 
oberdeutschen Bundes vermehrt, und beide Mächte stellten nun in 
Berlin den Antrag auf eine Verschmelzung der beiden Vereine. Dem 
entsprechend wurden die Verhandlungen im Dezember 1851 in 
Berlin eröffnet. Aber auch hier gab es schwere Bedenken. 
Schon der Zutritt der beiden Dessen hatte ein finanzielles Opfer 
für Preußen bedeutet, was sich aus dem Zollertrag pro Kopf 
ergab; er begann, nachdem er 182» noch 25,3 Sgr. betragen hatte, 
nunmehr zu sinken und drohte das bei der Aufnahme Bayerns 
und Württembergs noch mehr zu tun, da dort die Konsumtion 
von Kolonialwaren nicht so hoch stand wie in Preußen. Tat 
sächlich sank auch dann der Durchschnitt in den Zähren 1884—39 
auf 22 Sgr. pro Kopf. Preußen verlangte also, wie es auch Sachsen 
gegenüber getan hatte, ein Präzipuum, d. h. die Auszahlung einer 
seinen angeblichen Verlusten entsprechenden Summe aus den ge 
meinsamen Zolleinkünften zum Voraus, ehe an die vertrags 
gemäße Teilung nach der Kopfzahl gegangen würde. Eine weitere 
Schwierigkeit bot die Anwendung der Gemeinschaftlichkeit der 
Konsumtionssteuern in Bayern auf das Bier. Preußen erzielte 
von seinem Biere kaum 1300 000 Taler an Steuern oder 
3 Sgr. pro Kopf, Bayern dagegen in seinem rechtsrheinischen Ge
	        
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