Contents : Geschichte der volkswirtschaftlichen Lehrmeinungen

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Fünftes  Buch.  Die  Lehren  der  neuesten  Zeit.

beigelegt  worden  ist,  eine  Bezeichnung,  die  allerdings  nicht  ganz  klar
scheint.  Die  Juristen,  die  sich  bemühen,  das  bestehende  Recht  auf  Grund
dieses  Prinzips  zu  erneuern,  nehmen  keineswegs  den  Quasi-Kontrakt  als
Grundlage  ihrer  juristischen  Rekonstruktionen  an,  wie  es  die  Solidaristen
tun,  sondern  sie  erkennen  das  Eigentumsrecht  in  seinem  absoluten  Sinne
nicht  mehr-  an,  auf  Grund  dessen  es  für  den  Eigentümer  keine  Verantwortlichkeit ­
  mit  sich  bringt,  solange  er  innerhalb  seines  Rechtes  als
Eigentümer  handelt  (qui  suo  jure  utitur  neminem  laedere  videtur).
  —  Sie  ordnen  es  im  Gegenteil  dem  Rechte  der  Gemeinschaft
unter,  indem  sie  sich  auf  die  neue  Theorie  des  sogenannten  „Rechtsmißbrauches“ ­
  stützen.  In  geistreicher  Weise  suchen  und  finden  sie  tausend
Fälle,  in  denen  der  Eigentümer  verantwortlich  gemacht  werden  muß,
auch  wenn  keine  Schuld  von  seiner  Seite  vorliegt.  Diese  Verantwortlichkeit ­
  besteht  einfach  in  den  Lasten  und  Aufgaben,  die  seiner  wirtschaftlichen ­
  Funktion  inhärent  sind 1 ).  Auch  leugnen  sie  die  Existenz  aller
„erworbenen  Rechte“,  die  der  Schaffung  eines  neuen  Rechtes  hinderlich
sein  könnten,  selbst  wenn  man  sie  nur  indirekt  unter  der  Form  eines
Entschädigungsanspruches  aufrecht  erhalten  wollte *  2 ).
§  4.  Die  Kritik  des  Solidarismus.
Trotz  der  Gunst,  deren  sich  das  Wort  „Solidarität“  und  die  von
uns  dargestellten  Versuche  ihrer  Verwirklichung  erfreuen,  haben  dennoch
q  So  wird  schon  heute  die  Verantwortlichkeit  der  Arbeitgeber,  im  Falle  ihre
Arbeiter  das  Opfer  eines  Unglücksfalles  sind,  zugegeben,  was  sich  zweifellos  bald  auch
auf  Krankheitsfälle  erstrecken  wird.  Sie  können  auch  schon  heute  zur  Zahlung  von
Entschädigungen  bei  ungerechtfertigter  Entlassung  herangezogen  werden.  Ebenso
können  heute  die  städtischen  Grundbesitzer  nicht  mehr  nach  ihrem  Gutdünken  bauen
und  sind  von  der  Enteignung  ohne  Entschädigung  bedroht,  wenn  es  sich  um  die  öffentliche ­
  Gesundheit  handelt  usw.  Man  braucht  diese  Beispiele  nur  fortzusetzen,  um  zum
juristischen  Sozialismus  zu  gelangen.  —  Siehe:  Les  transformations  du  droit  civil
von  Charmont  und  Le  Droit  social  et  le  Droit  individuel  Von  Duguit.
2 )  Der  Wiener  Professor  Anton  Menger  ist  der  hauptsächlichste  Verbreiter  dieses
juristischen  Solidarismus  gewesen.  Siehe  besonders  sein  Buch:  Das  bürgerliche
Recht  und  die  besitzlosen  Volksklassen  (1890).  Ein  anderes  seiner  Bücher:
Das  Recht  auf  den  vollen  Arbeitsertrag  ist  mit  einem  interessanten  Vorwort
Von  Andler  ins  Französische  übersetzt  worden.  Menger  erklärt,  daß  es  in  der  Wirtschaftsordnung ­
  drei  grundlegende  Rechtsbegriffe  gibt  (wie  in  der  politischen  Ordnung
die  Düclaration  des  Droits  de  l’Homme)  nämlich:  1.  das  Recht  des  Arbeite lS
auf  den  vollen  Ertrag  seiner  Arbeit;  2.  das  Recht  auf  Dasein;  3.  das  Recht  auf  Arbeit-Alles
  dies  findet  sich  schon  in  den  Forderungen  der  französischen  Sozialisten  aus  der
Zeit  von  1848,  Considerant,  Louis  Blanc  und  Proudhon.
Siehe  auch  das  Buch  Lassalle’s:  System  der  erworbenen  Rechte,  das  m>t
einer  Einführung  von  Andler  ins  Französische  übersetzt  worden  ist.  In  Frankreich
muß  noch  angeführt  werden:  Emmanuel  Levy,  Lyon,  der  verschiedene  Aufsätze  m
diesem  Sinn  veröffentlicht  hat,  z.  B.  die  Broschüre:  Capital  et  Travail.
            
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