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Fünftes Buch. Die Lehren der neuesten Zeit.
beigelegt worden ist, eine Bezeichnung, die allerdings nicht ganz klar
scheint. Die Juristen, die sich bemühen, das bestehende Recht auf Grund
dieses Prinzips zu erneuern, nehmen keineswegs den Quasi-Kontrakt als
Grundlage ihrer juristischen Rekonstruktionen an, wie es die Solidaristen
tun, sondern sie erkennen das Eigentumsrecht in seinem absoluten Sinne
nicht mehr- an, auf Grund dessen es für den Eigentümer keine Verantwortlichkeit
mit sich bringt, solange er innerhalb seines Rechtes als
Eigentümer handelt (qui suo jure utitur neminem laedere videtur).
— Sie ordnen es im Gegenteil dem Rechte der Gemeinschaft
unter, indem sie sich auf die neue Theorie des sogenannten „Rechtsmißbrauches“
stützen. In geistreicher Weise suchen und finden sie tausend
Fälle, in denen der Eigentümer verantwortlich gemacht werden muß,
auch wenn keine Schuld von seiner Seite vorliegt. Diese Verantwortlichkeit
besteht einfach in den Lasten und Aufgaben, die seiner wirtschaftlichen
Funktion inhärent sind 1 ). Auch leugnen sie die Existenz aller
„erworbenen Rechte“, die der Schaffung eines neuen Rechtes hinderlich
sein könnten, selbst wenn man sie nur indirekt unter der Form eines
Entschädigungsanspruches aufrecht erhalten wollte * 2 ).
§ 4. Die Kritik des Solidarismus.
Trotz der Gunst, deren sich das Wort „Solidarität“ und die von
uns dargestellten Versuche ihrer Verwirklichung erfreuen, haben dennoch
q So wird schon heute die Verantwortlichkeit der Arbeitgeber, im Falle ihre
Arbeiter das Opfer eines Unglücksfalles sind, zugegeben, was sich zweifellos bald auch
auf Krankheitsfälle erstrecken wird. Sie können auch schon heute zur Zahlung von
Entschädigungen bei ungerechtfertigter Entlassung herangezogen werden. Ebenso
können heute die städtischen Grundbesitzer nicht mehr nach ihrem Gutdünken bauen
und sind von der Enteignung ohne Entschädigung bedroht, wenn es sich um die öffentliche
Gesundheit handelt usw. Man braucht diese Beispiele nur fortzusetzen, um zum
juristischen Sozialismus zu gelangen. — Siehe: Les transformations du droit civil
von Charmont und Le Droit social et le Droit individuel Von Duguit.
2 ) Der Wiener Professor Anton Menger ist der hauptsächlichste Verbreiter dieses
juristischen Solidarismus gewesen. Siehe besonders sein Buch: Das bürgerliche
Recht und die besitzlosen Volksklassen (1890). Ein anderes seiner Bücher:
Das Recht auf den vollen Arbeitsertrag ist mit einem interessanten Vorwort
Von Andler ins Französische übersetzt worden. Menger erklärt, daß es in der Wirtschaftsordnung
drei grundlegende Rechtsbegriffe gibt (wie in der politischen Ordnung
die Düclaration des Droits de l’Homme) nämlich: 1. das Recht des Arbeite lS
auf den vollen Ertrag seiner Arbeit; 2. das Recht auf Dasein; 3. das Recht auf Arbeit-Alles
dies findet sich schon in den Forderungen der französischen Sozialisten aus der
Zeit von 1848, Considerant, Louis Blanc und Proudhon.
Siehe auch das Buch Lassalle’s: System der erworbenen Rechte, das m>t
einer Einführung von Andler ins Französische übersetzt worden ist. In Frankreich
muß noch angeführt werden: Emmanuel Levy, Lyon, der verschiedene Aufsätze m
diesem Sinn veröffentlicht hat, z. B. die Broschüre: Capital et Travail.