thumbs: Volkswirtschaftspolitik

Wettbewerbspolitik. 
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Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefen usw., gegen die 
Irreführung über Beschaffenheit und Wert der Wareir durch 
Verwendung öffentlicher Wappen, Ortsnamen uitd dergleichen 
und gegen widerrechtliche Bezeichnung ausländischer Waren 
mit inländischen Geschäftsnamen, Ortsbezeichnungen usw. 
Für die Einzelheiten muß auf Band 263 und 360 dieser 
Sammlung verwiesen werden. 
Ganz unmittelbar und ohne Beschränkung auf bestimmte 
Erwerbszweige wandte sich gegen mehrere Arten des un 
lauteren Wettbewerbes das deutsche Gesetz vom 27. Mai 1896 
„zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes". 
(Vgl. Band 339 dieser Sammlung.) Die Vorschriften sind 
durch das neue Gesetz vom 7. Juni 1909 erheblich verschärft 
und erweitert. Herabsetzung des Wettbewerbers zu Wett- 
bewerkszwecken durch Behauptung und Verbreitung unrich 
tiger Tatsachen gibt dem Geschädigten Anspruch auf Schaden 
ersatz und zieht dem, der wider besseres Wissen der Wahrheit 
zuwider solche Tatsacheir behauptet oder verbreitet, Strafe *) 
zu. Gegen Mißbrauch des Namens und des Geschäftsnamens 
und ähnliche Vorgänge hat der Geschädigte die Klage auf 
Unterlassung und, falls der Mißbraucher wußte oder tvissen 
mußte, daß der Mißbrauch Verwechselungen, hervorzurufen 
geeignet sei, den Anspruch auf Schadenersatz. — Mit Strafe 0 
wird hedroht der Verrat von Betriebsgeheimnissen durch An 
gestellte zu Wettbewerbszwecken oder in der Absicht, dem 
Geschäftsinhaber Schaden zuzufügen, ebenso die unbefugte 
Verwertung (oder Mitteilung) zu Wettbewerbszwecken von 
Betriebsgeheimnissen, deren Kenntnis der Verwertende (oder 
Mitteilende) durch strafbaren Vertrauensbruch eines An 
gestellten oder durch eigene gegen Gesetz oder gute Sitte» 
verstoßende Handlung erlangt hat, sowie von Vorlagen Und 
l ) Gefängnis bis zu 1 Jabr und Geldstrafe bis zu 5000 Mt. oder eine dieser 
Strafen.
	        
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