Full text: Volkswirtschaftspolitik

Wctlbewerbspolitik. 
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durch Vorschriften über den Verkauf in bestimmten Einheiten 
oder über bestimmte aufklärende Aufschriften auf den Waren 
oder ihrer Aufmachung einschreiten; die Befolgung der Vor 
schriften ist durch Strafandrohung^) gesichert. — Im übrigen 
kann allgemein auf Unterlassung und Schadenersatz jeder 'in 
Anspruch genommen werden, wenn er im geschäftlichen Ver 
kehre zu Wettbewerbszwecken Handlungen vornimmt, die 
gegen die guten Sitten verstoßen. Den Anspruch auf Unter 
lassung kann hierbei und bei irreführenden Angaben in der 
Warenbekanntmachung sowie in bezug auf Waren aus 
Gemeinschuldmassen und Ausverkäufen, in bezug auf Schmier 
gelder und auf die von den Bundesratsvorschriften betroffenen 
Mengen- und Herkunftsverschleierungen sowohl der Wett 
bewerber als auch ein zu bürgerlichen Klagen berechtigter 
gewerblicher Verband geltend machen. Dieselben Verbände 
und die Wettbewerber sind zur (Stellung der Strafanträge 
befugt in bezug auf wissentliche irreführende Angaben bei der 
Warenbekanntmachung, auf Nachschieben von Waren bei 
Ausverkäufen und auf Schmiergelder. Im übrigen geht der 
Strafantrag von dem Geschädigten aus. Eines Strafantrags 
bedarf es aber nicht bei Gemeinschuld- und Ausverkaufs 
waren — abgesehen von den Nachschüben bei Ausverkäufen 
— und in bezug auf die Bundesratsvorschriften gegen Mengen- 
und Herkunftsverschleierungen. In Frankreich, Belgien, 
Italien, Großbritannien, der. Schweiz, der: Vereinigten 
Staaten von Amerika sind gewisse Arten unlauteren Wett 
bewerbes durch Svndergesetze bekämpft worden. Im übrigen 
hat die dortige Rechtsprechung den Begriff des unlauteren 
Wettbewerbes zu einem ausgedehnten bürgerlich-rechtlichen 
Schutze der in ihren berechtigten Geschäftsangelegenheiten 
Bedrohten zu verwerten gewußt. In Deutschland, Öster 
reich und Ungarn hat die Rechtsprechung eine gleiche Ent- 
Geldstrafe bis zu 150 Ml. oder Haft.
	        
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