70 Allgemeine Gütererzeugungspolitill
brauche der großen Bedeutung der gesellschaftlichen Unter
nehmungen, insbesondere der Aktiengesellschaften für das
heutige Wirtschaftsleben nicht Abbruch tarn können, versteht
sich von selbst. (Vgl. Bd. 133 dieser Sammlung, S. 72sf.)
1». Wettbetverbspolitik.
Der freie Wettbewerb hat sich mit der Befreiung des
Wirtschaftslebens aus der frühereit Gebundenheit eirtwickelt.
Er hat mit wichtigen günstigen Wirkungen auch inauche
erhebliche Nachteile gebracht. Häufig hat er zur Anwendung
mrlauterer Mittel Anlaß gegeben. Für die Volkswirtschafts
politik ertvuchs daraus die Aufgabe, solcher! Mißbräuchen
entgegenzutreten. Diesem Zwecke dient zunächst eine Reihe
von Gesetzen, die einer Täuschung der Bevölkerung in
bezug auf bestimmte Waren vorbeugen wollen, damit aber
auch dem unlauteren Wettbewerb entgegentreten. Hierher
gehören u. a. die Gesetze über Bezeichnung des Feingehalts
von Gold- und Silberwaren, über den Verkehr mit Kunst
butter und Kunstkäse, über den Verkehr mit Wein usw.
Dazu treten aus allgemeinen Gesetzen die Vorschriften gegen
Mißbrauch der Geschäftsnaruen (Deutsches Handelsgesetzbuch
§ 37), gegen unbefugten Gebrauch eines fremden Namens
(Deutsches B. G.-B. 812) und gegen die Gefährdung des
Kredits und die Herbeifühmng sonstiger Nachteile für Erwerb
und Fortkommen durch wahrheitswidrige Behauptung und
Verbreitung von Tatsachen (B. G.-B. § 824). Weiterhin dient
die ganze Gesetzgebung über den Schutz des geistigen Eigen
tums (Patent-, Gebrauchsnruster-, Warenzeichenschutz usw.)
zugleich dem Kampfe gegen Auswüchse des Wettbewerbes.
Das deutsche Warenzeichengesetz vom 12. Mai 1894 verstärkt
die Mittel hiergegen (814—17) noch durch den Schutz gegen
widerrechtliche Benutzung des Namens, des Geschäftsnanrens
und der anerkannten Ausstattung eines anderen auf Waren,