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abhängig von dem Zeitpunkt der Vermögensbestimmung, einem in
Ansehung des Unternehmens gleichgiltigen Zeitpunkt, und er ist „beizulegen“.
Wonach bestimmt er sich? Vom Standpunkt des Gläubigerschutzes
sollte unter dem Wert das verstanden werden, was im
Falle der Auflösung des Unternehmens für die Bestandteile des Vermögens
zu erlösen wäre, denn nur hieran kann der Gläubiger ein Interesse
haben. Und es wäre gar nicht zu verwerfen, wenn auf begründeten
Antrag eines Gläubigers der Kaufmann über diesen Wert
Rechnung geben müßte. Kann man aber den Kaufmann vor die
schwierige Aufgabe stellen, alljährlich den Liquidationswert seines
Unternehmens festzustellen, eine Aufgabe, an die selbst der Liquidator
nur mit allem Vorbehalt herantritt? Und wie wäre das Ergebnis
mit der laufenden Rechnungsführung zu.verbinden; müßte es nicht
Verwirrung in dieselbe bringen? Daher gehen die Auslegungen der
Rechtsgelehrten und die Entscheidungen der oberen Gerichte dahin,
daß unter Wert der objektive Wert unter dem Gesichtspunkt des
Fortbestandes des Unternehmens zu verstehen sei. Obiektiv ist ein
Wert zu nennen, wenn seine Bemessung nicht der Subijektivität des
Eigners entspringt, sondern wenn er ein auch von Käuferseite anerkannter,
ein Geb- und Nehmwert ist. Wenn man zu seiner Bestimmung
von der Veräußerungsmöglichkeit ausgeht, ist diese eine so absolut
sichere, daß man daraufhin über das Mehr gegenüber dem Einkaufspreis
als über Gewinn verfügen kann? Wird dieser nicht zunächst
dem Kapital entzogen? Wenn andererseits der Kaufmann
durch den Verkauf seines Grundstückes ein erhebliches Mehr gegenüber
dem Einkaufspreis erzielen könnte — er könnte nach dem Verkauf
Geschäftsräume mieten —, muß er, wenn er nicht verkauft,
dennoch einen höheren Preis als den Anschaffungspreis einstellen,
— Wodurch die kaufmännische Bilanz unter den Gesichtspunkt des
Grundstücksmarktes käme —, obschon als Bestandteil und unter dem
Gesichtspunkt des Gewerbebetriebes das Haus keinen höheren Wert
erlangt hat? (Anders bei einer Auseinandersetzung.) Für die Aktiengesellschaft,
die als Kapitalgesellschaft zugleich Gewinnverteilungsgesellschaft
ist, ist daher das Gesetz zu dem Begriff des Anschaffungswertes
gelangt, damit nicht erwarteter Gewinn, also zunächst Kapital
verteilt werde. Immerhin werden nur Höchstgrenzen festgesetzt;
einer zu niedrigen Wertbemessung steht die Rechtssprechung mit
wohlwollender Nachsicht gegenüber. Es ist kein Beweis für die Klarheit
eines Gesetzes, wenn es viele Ausdeutungen nötig macht, und es
dürfte wohl weniger Dinge geben, die so zahlreiche Auslegungsschriften
hervorgerufen haben, wie die kaufmännische Bilanz. Noch
in der neuesten Zeit wird die Frage erörtert, ob die Bilanz der
Aktiengesellschaft eine Erfolgsbilanz, eine Vermögensbilanz oder ob
sie lediglich eine Verteilungsbilanz darstellt. Nachdem jahraus jahrein
Tausende von solchen Bilanzen aufgestellt worden sind! Das
Handelsgesetzbuch, das nur die Interessen Beteiligter schützen will,
ist eben keine Buchhaltungslehre. Der Theoretiker muß den Weg
der Routine verlassen und sich auf den Standpunkt stellen, daß die