thumbs: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

ben ist eine bindende Aufgabe der landwirtschaftlichen Berufs 
genossenschaften. 
Die Entlastung der Grundbesitze und die Gründung von 
lastenfreien Rentengütern hielt der Gesetzgeber darum für noth- 
wendig, weil die hypothekarische Verschuldung der Grund 
besitze, die Zahl der exekutiven Feilbietungen und der Verlust 
,aus der folgenden Zusammenstellung ersichtlich ist 1 ) (S. S. 78): 
Nach dieser Tabelle entfällt vom 2,791 Milliarden Gulden 
Hypothekarschuldenstand auf die Länder mit überwiegend land 
wirtschaftlichem Charakter ein Hypothekarschuldenstand von 
2,183 Milliarden Gulden; und von den auf exekutiv verkaufte 
Realitäten intabulirten 660,735 Milionen Gulden Forderungen 
hatten die Gläubiger wegen Unzulänglichkeit des Erlöses während 
25 Jahren 287,072 Millionen Gulden (43,4°/o) Verluste zu erlei 
den. Diese Verlustverhältnisszahl sinkt hinsichtlich des ganzen 
Reiches auf 27,6%, woraus zu ersehen ist, dass die Belastungs 
quote auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften eine viel grös 
sere ist. Nach 'den Berechnungen von Schiff Walter belastet 
in Oesterreich die Hypothekarschuld mehr als ein Drittel (35,8%) 
des gesamten Bodenwerthes. 2 ) 
Unter solchen Umständen erachtete der Gesetzgeber als 
seine Aufgabe, die möglichst baldige Ablösung der Grundschul 
den, ohne Schädigung der erworbenen Gläubigerrechte, ohne 
Erschütterung der Bodenwerts- und Hypothekarkreditverhältnisse. 
Die allmälige Durchführung dieser Aufgabe wurde vom Ge 
setzgeber derart geplant, dass die landwirtschaftlichen Liegen 
schaften, über welche durch die exekutive Feilbietung eine 
wirtschaftliche Krise hereingebrochen ist, anlässlich des exeku 
tiven Verkaufes derselben, durch die Landesgenossenschaften 
behufs Gründung von Rentengütern übernommen und die Hypo 
thekarschulden aus dem Erstehungspreis nach der Kaufschilling- 
Vertheilungstagfahrt ausbezahlt werden. Bei der Feilbietungs 
tagsatzung wird nämlich nach dem geltenden Recht mit sämt 
lichen Realgläubigern Abrechnung gepflogen, jede Schuld wird 
fällig und muss von der Hypothek gelöscht werden. Der Ent- 
J ) S. Die Hypothekarbelastung im landtä fliehen und 
«sonstigen') Grundbesitze in den im Reichsrathe vertre 
tenen Königreichen und Ländern. (S. 178, 179, 258 und 259.) 
Zu 710 und 711 der'Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses. 
XL Session. 1898. Beilage V. 
2 ) Schiff Walter: Zur Frage der Organisation des landwirtschaft 
lichen Kredites in Deutschland und Oesterreich, Miaskowski’sche Staats- und 
«oziahvissenschaftliche Beiträge. Band I Heft 1. (S. 44).
	        
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