ben ist eine bindende Aufgabe der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Die Entlastung der Grundbesitze und die Gründung von
lastenfreien Rentengütern hielt der Gesetzgeber darum für nothwendig,
weil die hypothekarische Verschuldung der Grundbesitze,
die Zahl der exekutiven Feilbietungen und der Verlust
,aus der folgenden Zusammenstellung ersichtlich ist 1 ) (S. S. 78):
Nach dieser Tabelle entfällt vom 2,791 Milliarden Gulden
Hypothekarschuldenstand auf die Länder mit überwiegend landwirtschaftlichem
Charakter ein Hypothekarschuldenstand von
2,183 Milliarden Gulden; und von den auf exekutiv verkaufte
Realitäten intabulirten 660,735 Milionen Gulden Forderungen
hatten die Gläubiger wegen Unzulänglichkeit des Erlöses während
25 Jahren 287,072 Millionen Gulden (43,4°/o) Verluste zu erleiden.
Diese Verlustverhältnisszahl sinkt hinsichtlich des ganzen
Reiches auf 27,6%, woraus zu ersehen ist, dass die Belastungsquote
auf den landwirtschaftlichen Liegenschaften eine viel grössere
ist. Nach 'den Berechnungen von Schiff Walter belastet
in Oesterreich die Hypothekarschuld mehr als ein Drittel (35,8%)
des gesamten Bodenwerthes. 2 )
Unter solchen Umständen erachtete der Gesetzgeber als
seine Aufgabe, die möglichst baldige Ablösung der Grundschulden,
ohne Schädigung der erworbenen Gläubigerrechte, ohne
Erschütterung der Bodenwerts- und Hypothekarkreditverhältnisse.
Die allmälige Durchführung dieser Aufgabe wurde vom Gesetzgeber
derart geplant, dass die landwirtschaftlichen Liegenschaften,
über welche durch die exekutive Feilbietung eine
wirtschaftliche Krise hereingebrochen ist, anlässlich des exekutiven
Verkaufes derselben, durch die Landesgenossenschaften
behufs Gründung von Rentengütern übernommen und die Hypothekarschulden
aus dem Erstehungspreis nach der Kaufschilling-Vertheilungstagfahrt
ausbezahlt werden. Bei der Feilbietungstagsatzung
wird nämlich nach dem geltenden Recht mit sämtlichen
Realgläubigern Abrechnung gepflogen, jede Schuld wird
fällig und muss von der Hypothek gelöscht werden. Der Ent-J
) S. Die Hypothekarbelastung im landtä fliehen und
«sonstigen') Grundbesitze in den im Reichsrathe vertretenen
Königreichen und Ländern. (S. 178, 179, 258 und 259.)
Zu 710 und 711 der'Beilagen zu den stenogr. Protokollen des Abgeordnetenhauses.
XL Session. 1898. Beilage V.
2 ) Schiff Walter: Zur Frage der Organisation des landwirtschaftlichen
Kredites in Deutschland und Oesterreich, Miaskowski’sche Staats- und
«oziahvissenschaftliche Beiträge. Band I Heft 1. (S. 44).