Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

ben  ist  eine  bindende  Aufgabe  der  landwirtschaftlichen  Berufsgenossenschaften. ­

Die  Entlastung  der  Grundbesitze  und  die  Gründung  von
lastenfreien  Rentengütern  hielt  der  Gesetzgeber  darum  für  nothwendig,
  weil  die  hypothekarische  Verschuldung  der  Grundbesitze, ­
  die  Zahl  der  exekutiven  Feilbietungen  und  der  Verlust
,aus  der  folgenden  Zusammenstellung  ersichtlich  ist 1 )  (S.  S.  78):
Nach  dieser  Tabelle  entfällt  vom  2,791  Milliarden  Gulden
Hypothekarschuldenstand  auf  die  Länder  mit  überwiegend  landwirtschaftlichem ­
  Charakter  ein  Hypothekarschuldenstand  von
2,183  Milliarden  Gulden;  und  von  den  auf  exekutiv  verkaufte
Realitäten  intabulirten  660,735  Milionen  Gulden  Forderungen
hatten  die  Gläubiger  wegen  Unzulänglichkeit  des  Erlöses  während
25  Jahren  287,072  Millionen  Gulden  (43,4°/o)  Verluste  zu  erleiden. ­
  Diese  Verlustverhältnisszahl  sinkt  hinsichtlich  des  ganzen
Reiches  auf  27,6%,  woraus  zu  ersehen  ist,  dass  die  Belastungsquote ­
  auf  den  landwirtschaftlichen  Liegenschaften  eine  viel  grössere ­
  ist.  Nach  'den  Berechnungen  von  Schiff  Walter  belastet
in  Oesterreich  die  Hypothekarschuld  mehr  als  ein  Drittel  (35,8%)
des  gesamten  Bodenwerthes. 2 )
Unter  solchen  Umständen  erachtete  der  Gesetzgeber  als
seine  Aufgabe,  die  möglichst  baldige  Ablösung  der  Grundschulden, ­
  ohne  Schädigung  der  erworbenen  Gläubigerrechte,  ohne
Erschütterung  der  Bodenwerts-  und  Hypothekarkreditverhältnisse.
Die  allmälige  Durchführung  dieser  Aufgabe  wurde  vom  Gesetzgeber ­
  derart  geplant,  dass  die  landwirtschaftlichen  Liegenschaften, ­
  über  welche  durch  die  exekutive  Feilbietung  eine
wirtschaftliche  Krise  hereingebrochen  ist,  anlässlich  des  exekutiven ­
  Verkaufes  derselben,  durch  die  Landesgenossenschaften
behufs  Gründung  von  Rentengütern  übernommen  und  die  Hypothekarschulden ­
  aus  dem  Erstehungspreis  nach  der  Kaufschilling-Vertheilungstagfahrt
  ausbezahlt  werden.  Bei  der  Feilbietungstagsatzung ­
  wird  nämlich  nach  dem  geltenden  Recht  mit  sämtlichen ­
  Realgläubigern  Abrechnung  gepflogen,  jede  Schuld  wird
fällig  und  muss  von  der  Hypothek  gelöscht  werden.  Der  Ent-J

 )  S.  Die  Hypothekarbelastung  im  landtä  fliehen  und
«sonstigen')  Grundbesitze  in  den  im  Reichsrathe  vertretenen ­
  Königreichen  und  Ländern.  (S.  178,  179,  258  und  259.)
Zu  710  und  711  der'Beilagen  zu  den  stenogr.  Protokollen  des  Abgeordnetenhauses.
XL  Session.  1898.  Beilage  V.
2 )  Schiff  Walter:  Zur  Frage  der  Organisation  des  landwirtschaftlichen ­
  Kredites  in  Deutschland  und  Oesterreich,  Miaskowski’sche  Staats-  und
«oziahvissenschaftliche  Beiträge.  Band  I  Heft  1.  (S.  44).
            
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