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bei der Freiheit des Negerhandels die neu hinzugekommenen
Kolonien wegen ihrer gröfseren Ertragsfähigkeit billiger produ
zieren und den ganzen Absatzmarkt an sich reifsen könnten.
Belege hierfür enthalten die oben (Seite 99) angeführten Zitate.
Ihre Bestätigung und notwendige Erweiterung fand die Kabi
nettsordre durch das Gesetz vom 25. Mai 1800, welches in
das Verbot sämtliche nichtbritische Kolonien, einschliefslich
der eroberten, einbegriff.
Es erübrigt nur noch ein Wort über die praktische Be
deutung, die den mitgeteilten Gesetzen beizumessen ist. Sie
war, soweit die eroberten Gebiete aufser Betracht bleiben,
recht gering. In normalen, friedlichen Zeiten wären durch
das Verbot vom 23. Mai 1806 nahezu zwei Drittel des Ganzen
betroffen worden, wie der dritte Teil des fünften Kapitels
dartut. Jetzt, nach einem dreizehnjährigen Kriege, der die
Sklavenlieferungen an das feindliche Ausland, besonders über
die dänischen Inseln, fast auf den Nullpunkt zurückgeführt
hatte, und wo die Importe überdies durch die ausländische
Gesetzgebung auch in Friedenszeiten verhindert worden wären,
wurde durch dies Gesetz kaum ein britischer Sklavenhändler
ernstlich geschädigt. Fox bestätigte dies (H.o. C. 1. Mai, 1806),
nachdem er Staatssekretär geworden war, indem er die Ein
wendungen der Abolitionsgegner mit den Worten beschwich
tigte: „Jede Mafsregel, die den Handel Englands wirklich be
einträchtigen könnte, soll vermieden werden!“ Auch Mr.
Young meinte (ibid.): „Die Nachteile des Gesetzes seien ge
ring.“ Nach Air. Smith (10. Juni 1806) war „nur noch Liver
pool am Sklavenhandel interessiert; Bristol hatte ihn bereits
aufgegeben und London war im Begriffe, dasselbe zu tun“.
Diese Tatsachen festzustellen ist deshalb wichtig, weil bis
gegen Ende des 18. Jahrhunderts die Verletzung der Inter
essen der Sklavenhändler sowie die Entschädigunsfrage Haupt
hinderungsgründe der Abolition gewesen waren. 1806 brauchte
niemand mehr entschädigt zu werden; denn einen britischen
Sklavenhandel in die ausländischen Kolonien gab es kaum
noch (Brougham IV, S. 489). Nur noch in die eroberten Ge
biete gingen namhafte Sendungen. Wir haben aber gesehen
und werden im folgenden Teile uns weiter zu zeigen bemühen, wie
gerade dieser Umstand die gänzliche Abolition beschleunigte. —
B) Die Abschaffung des eigenen britischen
Sklavenhandels.
Erster Teil.
J)er Interessenkonflikt zwischen den Pflanzern der älteren
und der neueren britischen Zuckerinseln.
Durch das im Jahre 1806 erlassene Verbot der Sklaven
lieferungen an Fremde war der Fortbestand des eigenen